Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel I

    Das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung - EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile "§ 91. In-Kraft-Treten" durch die Zeile "§ 91. Inkrafttreten" ersetzt.

  3. In § 6 Abs. 2 letzter Satz und in § 6 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge "von Abgeordneten zum Europäischen Parlament" durch die Wortfolge "der Mitglieder des Europäischen Parlaments" ersetzt.

  4. § 13 Abs. 1 und 2 lauten:

    "(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 14 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

    (2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die - ausgenommen an Sonntagen - nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben."

  5. In § 27 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort "gestellt" durch das Wort "beantragt" ersetzt.

  6. § 30 Abs. 2 erster Satz lautet:

    "Der Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von wenigstens einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von 2 600 Personen, die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) waren, unterstützt sein; hat ein Abgeordneter oder ein Mitglied mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist nur jene Unterschrift gültig, die sich auf dem ersteingebrachten Antrag befindet."

  7. In § 34 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge "Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Abgeordneten" durch die Wortfolge "Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied" ersetzt.

  8. § 37 Abs. 1 letzter Satz lautet:

    Diese Erklärung muss jedoch spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Bundeswahlbehörde einlangen und von jenen Abgeordneten des Nationalrates oder jenen Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die den Wahlvorschlag unterschrieben haben (§ 30 Abs. 2), oder von der Mehrheit der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt...

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