Bundesgesetz, mit dem das EWR-Psychologengesetz, BGBl. I Nr. 113/1999, geändert wird
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Das EWR-Psychologengesetz , BGBl. I Nr. 113/1999, wird wie folgt geändert: Â
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§ 1 Abs. 1 lautet: Â
„(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen im Sinne der Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16, berechtigt sind, sind zur selbstständigen Â
Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens gemäß Psychologengesetz, Â
BGBl. Nr. 360/1990, als klinische Psychologen oder als Gesundheitspsychologen nur berechtigt, wenn Â
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sie ein Diplom, mit dem der Abschluss eines ordentlichen Studiums der Psychologie an einer Â
Hochschule einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nachgewiesen und mit dem die Ausbildung zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen mit Erfolg abgeschlossen wurde, Â
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die Eigenberechtigung, Â
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die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Â
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die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben Â
sowie Â
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in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß § 16 des Psychologengesetzes eingetragen worden sind.“ Â
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§ 2 samt Ãœberschrift lautet: Â
„Diplome Â
§ 2. (1) Diplome nach § 1 Abs. 1 Z 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise Â
gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG und gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Â
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits
über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002, die einzeln Â
oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis darstellen, den das einzelstaatliche Recht für den Â
Zugang zum reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen in dem Â
jeweiligen Herkunftsstaat vorschreibt. Â
(2) Als Diplome gemäß Abs. 1 gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise, Â
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die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Â
von einer nach den Rechts- und...
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