Bundesgesetz, mit dem das EWR-Psychologengesetz, BGBl. I Nr. 113/1999, geändert wird

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das EWR-Psychologengesetz , BGBl. I Nr. 113/1999, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 1 Abs. 1 lautet: Â

    „(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

    die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen im Sinne der Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16, berechtigt sind, sind zur selbstständigen Â

    Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens gemäß Psychologengesetz, Â

    BGBl. Nr. 360/1990, als klinische Psychologen oder als Gesundheitspsychologen nur berechtigt, wenn Â

  2. sie ein Diplom, mit dem der Abschluss eines ordentlichen Studiums der Psychologie an einer Â

    Hochschule einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nachgewiesen und mit dem die Ausbildung zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen mit Erfolg abgeschlossen wurde, Â

  3. die Eigenberechtigung, Â

  4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Â

  5. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben Â

    sowie Â

  6. in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß § 16 des Psychologengesetzes eingetragen worden sind.“ Â

  7. § 2 samt Ãœberschrift lautet: Â

    „Diplome Â

    § 2. (1) Diplome nach § 1 Abs. 1 Z 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise Â

    gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG und gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Â

    Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits

    über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002, die einzeln Â

    oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis darstellen, den das einzelstaatliche Recht für den Â

    Zugang zum reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen in dem Â

    jeweiligen Herkunftsstaat vorschreibt. Â

    (2) Als Diplome gemäß Abs. 1 gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise, Â

  8. die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Â

    von einer nach den Rechts- und...

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