Bundesgesetz, mit dem das EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, geändert wird

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, wird wie folgt geändert: Â

1. § 1 Abs. 1 lautet: Â

„(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,

die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner Â

1989, S 16, berechtigt sind, sind zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß Psychotherapiegesetz,

BGBl. Nr. 361/1990, nur berechtigt, wenn Â

1. sie ein Diplom, mit dem die Ausbildung zum Psychotherapeuten mit Erfolg abgeschlossen worden ist, Â

2. die Eigenberechtigung, Â

3. die Vollendung des 28. Lebensjahrs, Â

4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie Â

5. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben Â

und Â

6. in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes eingetragen worden sind.“ Â

2. § 2 samt Ãœberschrift lautet: Â

„Diplome Â

§ 2. (1) Diplome nach § 1 Abs. 1 Z 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise Â

gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG und gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Â

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits

über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002, die einzeln Â

oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis darstellen, den das einzelstaatliche Recht für den Â

Zugang zum reglementierten Beruf des Psychotherapeuten in dem jeweiligen Herkunftsstaat vorschreibt. Â

(2) Als Diplome gemäß Abs. 1 gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise, Â

1. die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Â

von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden, und Â

2. aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein Â

dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls Â

die über das...

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