Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

90. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lit. b zwölfter Satz lautet:

Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.

2. Am Ende von §§ 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb und 6 Abs. 2 lit. e sublit. bb wird jeweils der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht,"

3. In den §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 wird jeweils der Betrag "8 725 ?" durch den Betrag "9 000 ?" ersetzt.

4. § 8 Abs. 3 lautet:

"(3) Ab 1. Jänner 2008 erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe

a) für zwei Kinder um 12,8 ?,
b) für drei Kinder um 47,8 ?,
c) für vier Kinder um 97,8 ?, und
d) für jedes weitere Kind um 50 ?."

5. In § 9a Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge "insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat" durch den Betrag "55 000 ?" ersetzt.

6. Dem § 55 werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt:

(5) Die §§ 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb und 6 Abs. 2 lit. e sublit. bb in der Fassung des BGBl. I Nr. 90/2007 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2007 folgenden Tag in Kraft.

(6) Die §§ 8 Abs. 3 und...

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