Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das EG-Amtshilfegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Universitätsgesetz 2002, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Bundesbahngesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2007)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das EG-Amtshilfegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Universitätsgesetz 2002, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Bundesbahngesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2007) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel

  2. Abschnitt

    Justiz

    1 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
    2 Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
  3. Abschnitt

    Finanzen

    3 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
    4 Änderung des EU-Quellensteuergesetzes
    5 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
    6 Änderung des Umgründungssteuergesetzes
    7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
    8 Änderung des Gebührengesetzes 1957
    9 Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
    10 Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
    11 Änderung der Bundesabgabenordnung
    12 Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
    13 Änderung des EG-Amtshilfegesetzes
    14 Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
    15 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
    16 Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes
  4. Abschnitt

    Familie und Gesundheit

    17 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
    18 Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
  5. Abschnitt

    Bildung, Kultur und Sport

    19 Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
    20 Änderung des Universitätsgesetzes 2002
    21 Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
    22 Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes
    23 Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen
  6. Abschnitt

    Umwelt

    24 Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
    25 Änderung des Umweltförderungsgesetzes
  7. Abschnitt

    Arbeitsmarkt, öffentliche Wirtschaft

    26 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
    27 Änderung des Bundesbahngesetzes
  8. Abschnitt

    Justiz

    Artikel 1

    Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

    Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006, wird wie folgt geändert:

  9. In § 2 Z 1 lit. h wird nach der Wendung "Tarifpost 12 lit. a bis c" die Wendung "und f" eingefügt.

  10. In § 6a Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von "einem Euro" durch den Betrag von "20 Cent" ersetzt.

  11. In § 10 Abs. 3 entfallen Z 1 und 2; Z 3, 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen "1.", "2." und "3.".

  12. § 15 Abs. 6 lautet:

    "(6) Für Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 611 ZPO, Artikel XXIII und XXV EGZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend. Für eine nur teilweise Anfechtung eines Schiedsspruchs durch Aufhebungsklage und für die Erhebung von Aufhebungsklagen durch beide Seiten ist § 18 Abs. 2 Z 3 entsprechend anzuwenden. Betrifft eine Aufhebungsklage nur die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit (§ 611 Abs. 1 zweiter Satz ZPO), so hat abweichend von der Regel des ersten Satzes der Kläger den Wert des Streitgegenstandes in der Aufhebungsklage anzugeben; unterlässt er eine Bewertung, so gilt der Betrag von 4 000 Euro als Streitwert. Für eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Schiedsspruchs (§ 612 ZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend, für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Schiedsspruchs (§ 612 ZPO) der Wert des Streitgegenstandes, über den nach den Klagsbehauptungen kein Schiedsspruch ergangen ist."

  13. In § 31 Abs. 1 und 5 wird jeweils der Betrag von "290 Euro" durch den Betrag von "400 Euro" ersetzt.

  14. In Tarifpost 11 lit. a Z 1 wird in der Spalte "Höhe der Gebühren" der Betrag von "2 Euro" durch den Betrag von "3 Euro" ersetzt.

  15. In Tarifpost 11 lit. a Z 2 wird in der Spalte "Höhe der Gebühren" der Betrag von "4 Euro" durch den Betrag von "11 Euro" ersetzt.

  16. In Tarifpost 12 wird der Punkt nach dem Wort "Privatstiftungsgesetz" durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:

    a ) in der Spalte "Gegenstand":

    "f) Verfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587 ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 589 Abs. 3 ZPO) und über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters (§ 590 ZPO)."

    1. in der Spalte "Höhe der Gebühren":

    "363 Euro"

  17. In Tarifpost 15 lit. a wird in der Spalte "Höhe der Gebühren" der Betrag von "2 Euro" durch den Betrag von "90 Cent" ersetzt.

  18. In der Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 entfällt der zweite Satz.

  19. Den Anmerkungen zur Tarifpost 15 wird folgende Anmerkung 8 angefügt:

    "8. § 31a ist auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 15 lit. a und b sowie in der Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist."
  20. Dem Art. VI werden folgende Z 27 und 28 angefügt:

    "27. §§ 2, 6a, 10, 15 und 31 sowie die Tarifposten 11, 12 und 15 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 31a ist auf die mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in den Tarifposten 11 und 15 sowie auf den mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag in der Tarifpost 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
    28. In gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche oder sachliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft getreten sind, sind unwirksam, soweit dem Staatsverträge nicht entgegenstehen. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach
    a) § 9 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14,
    b) § 14 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, Art. 5,
    c) § 2 des Bundesgesetzes betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften, BGBl. I Nr. 46/2003,
    d) § 2 des Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2003,
    e) § 2 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft m.b.H. und von unbeweglichem Bundesvermögen, BGBl. I Nr. 121/2003,
    f) § 50 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003, Art. 1,
    g) § 68a Abs. 5 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2004,
    h) § 76b Abs. 4 des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, Art. 2,
    i) § 8 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer "Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft", BGBl. I Nr. 87/2004,
    j) § 3 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbau Gesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H., BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 8,
    k) dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird, BGBl. I Nr. 156/2002, Art. 2,
    l) dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005 gewährt wird, BGBl. I Nr. 113/2005,
    m) § 907 Abs. 4 Z 3 UGB und
    n) § 5 des Bundesgesetzes betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, BGBl. I Nr. 61/2006."

    Artikel 2

    Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

    Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006, wird wie folgt geändert:

  21. In § 6 Abs. 1 dritter Satz wird der Betrag von "7 Euro" durch den Betrag von "8 Euro" ersetzt.

  22. In § 6 Abs. 1 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

    "Ist dem Zahlungsauftrag ein ganz oder teilweise fehlgeschlagener Versuch der Gebühreneinhebung durch Abbuchung und Einziehung vorangegangen, so ist dem Zahlungspflichtigen zusätzlich zur Einhebungsgebühr ein weiterer Betrag von 6 Euro zur Abgeltung der dem Bund aus der Rückbuchung entstehenden Aufwendungen an Bankspesen vorzuschreiben."

  23. In § 7 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag von "290 Euro" durch den Betrag von "400 Euro" ersetzt.

  24. § 7 Abs. 7 lautet:

    (7) Gegen den Berichtigungsbescheid nach Abs. 3 oder Abs. 4 dritter Satz, die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags nach Abs. 1 dritter Satz sowie die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Abs. 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.

  25. Dem § 19a wird folgender Abs. 6 angefügt:

    (6) §§ 6 und 7 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In seiner dadurch geänderten Fassung ist § 6 auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 7 Abs. 2 ist in seiner durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung auf Berichtigungsanträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 erhoben werden.

  26. Abschnit...

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