Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Waffengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesforstegesetz 1996, das Pensionsgesetz 1965, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz,das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Bundespflegegeldgesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Glücksspielgesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz und das Umweltförderungsgesetz geändert sowie Regelungen über die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H....

136. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Waffengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesforstegesetz 1996, das Pensionsgesetz 1965, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Bundespflegegeldgesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Glücksspielgesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz und das Umweltförderungsgesetz geändert sowie Regelungen über die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. getroffen werden (Budgetbegleitgesetz 2005) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Justiz

1 Änderungen des Strafgesetzbuches
2 Änderungen der Strafprozessordnung 1975
3 Änderungen des Strafvollzugsgesetzes
4 Änderungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990

2. Abschnitt

Sicherheitswesen

5 Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen
6 Änderung des Waffengesetzes

3. Abschnitt

Bundeshaushalt, ausgegliederte Bundeseinrichtungen

7 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
8 Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H.
9 Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
10 Änderung des Bundesforstegesetzes 1996
11 Änderung des Pensionsgesetzes 1965

4. Abschnitt

Arbeitsmarkt

12 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
13 Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
14 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
15 Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
16 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
17 Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

5. Abschnitt

Soziales

18 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
19 Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
20 Änderung des Bundessozialamtsgesetzes
21 Änderung des Bundesbehindertengesetzes

6. Abschnitt

Sportförderung

22 Änderung des Glücksspielgesetzes
23 Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes

7. Abschnitt

Umwelt

24 Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
25 Änderung des Umweltförderungsgesetzes

1. Abschnitt

Justiz

Artikel 1

Änderungen des Strafgesetzbuches

  1. Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2004, wird wie folgt geändert:

    1. In § 19 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag von "327 Euro" durch den Betrag von "500 Euro" ersetzt.

    2. In § 20a Abs. 2 entfällt die Z 1.

    3. Im Besonderen Teil werden in den Bestimmungen des sechsten, siebenten, dreizehnten und zweiundzwanzigsten Abschnittes die für die Beurteilung strafbarer Handlungen maßgebenden Beträge von 2 000 Euro auf 3 000 Euro und von 40 000 Euro auf 50 000 Euro erhöht.

  2. Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

  3. Die durch lit. A dieses Artikels geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

    Artikel 2

    Änderungen der Strafprozessordnung 1975

  4. Die Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, in der zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2004 geänderten Fassung, wird wie folgt geändert:

    1. In § 90d Abs. 4 erster Satz wird nach den Worten "zu erbringen und" die Wendung "einen Kostenbeitrag (§ 388) sowie" eingefügt.

    2. In § 90f Abs. 3 zweiter Satz wird nach den Worten "dass er" die Wendung "einen Kostenbeitrag leiste (§ 388) und" eingefügt.

    3. In § 90h Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort "erfüllt" die Wendung " , den Kostenbeitrag (§ 388 Abs. 1 und 2) nicht leistet" eingefügt.

    4. In § 108 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von "726 Euro" durch den Betrag von "1 000 Euro" ersetzt.

    5. In § 119 Abs. 2 wird der Betrag von "726 Euro" durch den Betrag von "1 000 Euro" ersetzt.

    6. In § 143 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag von "726 Euro" durch den Betrag von "1 000 Euro" ersetzt.

    7. In § 159 erster Satz wird der Betrag von "726 Euro" durch den Betrag von "1 000 Euro" ersetzt.

    8. In § 160 erster Satz wird der Betrag von "726 Euro" durch den Betrag von "1 000 Euro" ersetzt.

    9. In § 233 Abs. 3 dritter Satz wird der Betrag von "726 Euro" durch den Betrag von "1 000 Euro" ersetzt.

    10. In § 235 zweiter Satz wird der Betrag von "726 Euro" durch den Betrag von "1 000 Euro" ersetzt.

    11. In § 236 Abs. 1 wird der Betrag von "726 Euro" durch den Betrag von "1 000 Euro" ersetzt.

    12. In § 242 Abs. 3 erster Satz wird der Betrag von "726 Euro" durch den Betrag von "1 000 Euro" ersetzt.

    13. In § 326 dritter Satz wird der Betrag von "726 Euro" durch den Betrag von "1 000 Euro" ersetzt.

    14. In § 376 Abs. 2 entfallen die Wortfolge "deren Wert 363 Euro nicht erreicht und" sowie die Wendung "aus anderen Gründen".

    15. § 381 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 1 Z 2 lautet:

      "2. die Gebühren der Sachverständigen;"
    2. Abs. 1 Z 4 lautet:

      "4. die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Überstellung aus einem anderen Staat sowie die Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen;"
    3. Abs. 1 Z 5 lautet:

      "5. die durch die Beschlagnahme von Sachen oder Durchsuchung von Papieren, ein Vorgehen gemäß § 145a oder die Mitwirkung eines Betreibers an der Überwachung einer Telekommunikation verursachten Kosten (§ 149c Abs. 1 zweiter Satz), es sei denn, dass dies im Hinblick auf die Tat oder die Strafe eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde;"
    4. Im Abs. 3 Z 1 wird der Betrag von "4 361 Euro" durch den Betrag von "5 000 Euro" ersetzt.

    5. Im Abs. 3 Z 2 wird der Betrag von "2 181 Euro" durch den Betrag von "2 500 Euro" ersetzt.

    6. Im Abs. 3 Z 3 wird der Betrag von "872 Euro" durch den Betrag von "1 500 Euro" ersetzt.

    7. Im Abs. 3 Z 4 wird der Betrag von "436 Euro" durch den Betrag von "500 Euro" ersetzt.

      16. § 388 lautet:

      "

      § 388. (1) Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit setzen die Leistung eines Beitrages zu den nach § 381 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu ersetzenden Kosten bis zu 250 Euro voraus (§§ 90d Abs. 1 und 90f Abs. 1).

      (2) Im Fall gemeinnütziger Leistungen oder eines außergerichtlichen Tatausgleichs kann der Staatsanwalt von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 250 Euro bezahlt hat.

      (3) Für die Bemessung der Kostenbeiträge gilt § 381 Abs. 5 sinngemäß. Die Zahlung ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Schadensgutmachung, Tatfolgenausgleich oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde."

      17. In § 393 Abs. 3 erster Satz werden die Beträge von "182 Euro" jeweils durch den Betrag von "200 Euro" ersetzt.

      18. § 393a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    8. In der Z 1 wird der Betrag von "4 361 Euro" durch den Betrag von "5 000 Euro" ersetzt.

    9. In der Z 2 wird der Betrag von "2 181 Euro" durch den Betrag von "2 500 Euro" ersetzt.

    10. In der Z 3 wird der Betrag von "1 091 Euro" durch den Betrag von "1 250 Euro" ersetzt.

    11. In der Z 4 wird der Betrag von "364 Euro" durch den Betrag von "450 Euro" ersetzt.

      19. In § 408 Abs. 2 erster Satz wird der Betrag von "2 181 Euro" durch den Betrag von "3 000 Euro" ersetzt.

      20. In § 445a Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von "726 Euro" durch den Betrag von "1 000 Euro" ersetzt.

  5. Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

    Artikel 3

    Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

    Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2004, wird wie folgt geändert:

    1. In § 32a Abs. 2 wird der Betrag von "2 181 Euro" durch den Betrag von "3 000 Euro" ersetzt.

    2. In § 54a Abs. 2 wird der Betrag von "726 Euro" durch den Betrag von "1 000 Euro" ersetzt.

    3. In § 113 wird der Betrag von "145 Euro" durch den Betrag von "200 Euro" ersetzt.

    4. Dem § 181 wird folgender Abs. 13 angefügt:

    "(13) Die §§ 32a Abs. 2, 54a Abs. 2 und 113 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1.Jänner 2005 in Kraft."

    Artikel 4

    Änderungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990

    Das Geschworenen- und Schöffengesetz, BGBl. Nr. 256/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2001, wird wie folgt geändert:

    1. In § 16 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von "726 Euro" durch den Betrag von "1 000 Euro" ersetzt.

    2. In § 20 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

    (1a) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

    2. Abschnitt

    Sicherheitswesen

    Artikel 5

    Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen

    Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002, wird wie folgt geändert:

    1. Dem Titel wird folgender Klammerausdruck angefügt:

    (Luftfahrtsicherheitsgesetz - LSG)

    2. § 2 lautet samt Überschrift:

    Sicherheitskontrollen

    § 2. (1) Die Sicherheitsbehörden haben dafür zu sorgen, dass der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die den durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (§ 134a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr....

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