Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis 1.  Abschnitt Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbehörden

§ 1    Vorbeugender Schutz § 2    Sicherheitskontrollen § 3    Zutrittsbeschränkung 2. Abschnitt

Ãœbertragung der Sicherheitskontrollen auf Unternehmen

§ 4    Beauftragung von Unternehmen § 5    Regelung des Auftragsverhältnisses § 6    Auswahl der mit Sicherheitskontrollen betrauten Dienstnehmer § 7    Haftung 3. Abschnitt Verpflichtungen des Flugplatzhalters

§ 8 Anlagen und Geräte § 9 Räume 4. Abschnitt Sicherheitsbeitrag

§ 10 Gegenstand des Beitrages

§ 11 Sicherheitsabgabe, Abgabenschuldner

§ 12 Ausnahmen von der Abgabenpflicht

§ 13 Höhe des Sicherheitsbeitrags

§ 14 Dokumentationspflicht

§ 15 Abgabenschuld, Erhebung der Abgabe

§ 16 Zivilrechtliche Begleitbestimmungen 5. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 17  Sicherheitsbehörde

§ 18  Militärflugplätze

§ 19  Verweisungen

§ 20  Inkrafttreten

§ 21  Außerkrafttreten

§ 22  Vollziehung 1. Abschnitt Aufgaben und Aufgabenerfüllung Vorbeugender Schutz

§ 1. Den Sicherheitsbehörden obliegt der besondere Schutz von Zivilluftfahrzeugen und der Menschen, die sich an Bord befinden oder an Bord gehen, vor gefährlichen Angriffen (§ 16 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes — SPG, BGBl. Nr. 566/1991), die mit Waffen, Kriegsmaterial, Munition, Schieß- oder Sprengmitteln oder anderen besonders gefährlichen Gegenständen begangen werden können. Zur Gewährleistung dieses Schutzes haben Flugplatzhalter und Luftbeförderungsunternehmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes beizutragen.

Sicherheitskontrollen

§ 2. (1) Die Sicherheitsbehörden haben dafür zu sorgen, daß der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.

(2) Soweit der vorbeugende Schutz (§ 1) durch gelindere Mittel (zB durch den Einsatz von Röntgengeräten) ausreichend gewährleistet werden kann, hat sich die Sicherheitskontrolle darauf zu beschränken. Sie bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung des Betroffenen.

(3) Der Sicherheitsdirektor ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung für einen bestimmten Zivilflugplatz oder für bestimmte Flüge von einem Zivilflugplatz die Sicherheitskontrollen auf Stichproben zu beschränken, soweit der vorbeugende Schutz nach § 1 damit ausreichend gewährleistet werden kann. Flüge sind entweder ihrer Art nach oder nach technischen Kriterien der eingesetzten Luftfahrzeuge zu bestimmen.

Zutrittsbeschränkung

§ 3. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt eines Menschen zu einem Zivilluftfahrzeug von seiner Bereitschaft abhängig zu machen, seine Kleidung und sein Gepäck nach § 2 kontrollieren zu lassen, und ihm im Falle seiner Weigerung den Zutritt zu untersagen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen den Zutritt zu einem  Zivilluftfahrzeug zu  untersagen,  der eine Waffe, Kriegsmaterial, Munition, Schieß-, Sprengmittel oder einen anderen besonders gefährlichen Gegenstand mit sich führt, es sei denn, es handelt sich um 1.  Gegenstände, die mit der Zustimmung des Luftbeförderungsunternehmens   in   Räumen des   Luftfahrzeugs   befördert   werden,   die während des Fluges nicht zugänglich sind;

  1.   eine Person, die von der obersten Zivilluftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben  an  Bord  des  Luftfahrzeugs betraut worden ist; oder 3.  ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten.

    (3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes   sind   ermächtigt,   die   Zutrittsbeschränkung (Abs. 1 oder 2) nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

    (4)  Aus der Untersagung des Zutrittes (Abs. 1 oder   2)   entsteht   gegenüber   dem   Bund  Â...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT