Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Passgesetz 1992, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen und das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert werden (SPG-Novelle 2002)

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel IÂ Â

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes Â

Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

Nr. 22/2002, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 4 Abs. 3 lautet: Â

    „(3) Der Bürgermeister ist Fundbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Inwieweit Â

    Organe der Gemeinde sonst als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen andere Bundesgesetze.“

  2. § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt: Â

    „(5) Die Sicherheitsexekutive besteht aus den Sicherheitsbehörden und den diesen beigegebenen  Â

    oder unterstellten Wachkörpern.“ Â

  3. § 10a lautet: Â

    „§ 10a. (1) Die Sicherheitsakademie ist die Ausbildungs- und Forschungseinrichtung für die Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie für die sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums Â

    für Inneres und des Bundesasylamtes. Sie wird als unselbständige Anstalt des Bundes errichtet und untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Inneres. Â

    (2) Der Sicherheitsakademie obliegt die Durchführung der Grundausbildung und der Ausbildung von Â

    Lehr- und Führungskräften für die in Abs. 1 genannten Bediensteten. Die Durchführung sonstiger Fortbildungsmaßnahmen für diese Bediensteten ist der Sicherheitsakademie nur vorbehalten, wenn dies der Â

    Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegt. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die Â

    Sicherheitsakademie auch berechtigt, Ausbildungsangebote für andere Menschen zu erstellen und anzubieten,

    sofern das Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ausbildungsaufgaben der Sicherheitsakademie steht, sowie solche Ausbildungen gegen Kostenersatz durchzuführen. Â

    (3) Abgesehen von den in Abs. 2 angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie folgende Â

    Aufgaben:Â Â

      1. die Steuerung und Koordinierung anderer Ausbildungen der Sicherheitsexekutive, der sonstigen Â

    Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes; Â

      2. die Steuerung der Tätigkeit der Bildungszentren (Abs. 7); Â

    Â Â 3. die Vorbereitung der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und 4;Â Â

      4. das Controlling der Ausbildungsmaßnahmen für die Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie für die sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes.

    (4) Nähere Bestimmungen über den Zugang zur Ausbildung, einschließlich der Objektivierung der Â

    Auswahl der Teilnehmer, und die Festsetzung des Kostenersatzes hat der Bundesminister für Inneres Â

    durch Verordnung zu regeln. Â

    Â Â Â Â

    (5) Als Forschungseinrichtung obliegt der Sicherheitsakademie die Erfüllung von Forschungsaufgaben,

    deren Fragestellung für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsexekutive Bedeutung zukommt, sowie Â

    die Erstellung von Gutachten in den der Sicherheitsakademie anvertrauten Lehr- und Forschungsgebieten. Â

    (6) Der Sicherheitsakademie obliegt in ihren Aufgabenbereichen die Wahrnehmung und Förderung Â

    der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere der Kontakt und Informationsaustausch im Rahmen Â

    der Europäischen Polizeiakademie und der Mitteleuropäischen Polizeiakademie einschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben des Zentralen Koordinationsbüros dieser Einrichtung, sowie die Zusammenarbeit Â

    mit Bildungseinrichtungen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und der von diesen betriebenen Anstalten. Â

    (7) Der Bundesminister für Inneres kann für die Erfüllung der der Sicherheitsakademie übertragenen Â

    Aufgaben entsprechend dem Ausbildungsbedarf Bildungszentren in den Bundesländern einrichten und Â

    die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung stellen. Die Bildungszentren unterstehen in fachlicher Hinsicht dem Direktor der Sicherheitsakademie.“ Â

  4. Nach § 10a wird folgender § 10b samt Ãœberschrift eingefügt: Â

    „Organisation und Führung Â

    § 10b. (1) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten Â

    wird. Â

    (2) Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats für die Dauer von Â

    fünf Jahren bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sind anzuwenden.

    (3) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Er hat die Aufgabe der Beratung des Bundesministers für Inneres und des Direktors in allen Angelegenheiten der Sicherheitsakademie und kann Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Â

    Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten. Â

    Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Â

    Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören bei der: Â

    Â Â 1. Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung des Direktors;Â Â

  5. Gestaltung des Lehrangebots;Â Â

  6. Einführung neuer Lehrgänge; Â

    Â Â 4. Bestimmung von Forschungsschwerpunkten;Â Â

      5. Erlassung von Verordnungen nach § 10a Abs. 3. Â

    (4) Der Bundesminister für Inneres hat der Sicherheitsakademie die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.“ Â

  7. § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt: Â

    „(5) Der Bürgermeister ist Fundbehörde für alle verlorenen oder vergessenen Sachen, die in seinem Â

    örtlichen Wirkungsbereich aufgefunden werden.“ Â

  8. Der bisherige § 14a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Abs. 2 angefügt: Â

    „(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde,

    in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, diese in letzter Instanz.“ Â

  9. § 22 Abs. 1 Z 5 lautet: Â

      „5. von Menschen, die über einen gefährlichen Angriff oder eine kriminelle Verbindung Auskunft Â

    erteilen können und deshalb besonders gefährdet sind, sowie von allenfalls gefährdeten Angehörigen dieser Menschen.“ Â

  10. Nach § 22 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: Â

    „(1a ) Die Entgegennahme, Aufbewahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen obliegt dem Bürgermeister als Fundbehörde. Der österreichischen Vertretungsbehörde obliegt die Entgegennahme der im Ausland verlorenen oder vergessenen Sachen und deren Ãœbergabe an die Fundbehörde, Â

    in deren Wirkungsbereich der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer seinen Wohnsitz oder Aufenthalt Â

    hat, zum Zweck der Ausfolgung.“ Â

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  11. In § 39 Abs. 4 wird nach dem Wort „Verkehrswege“ die Wortfolge „oder in unmittelbarer Umgebung Â

    eines Flughafens“ eingefügt. Â

  12. § 42 Abs. 2 lautet: Â

    „(2) Die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sichergestellten Sachen sind, sobald der Grund für ihre Verwahrung Â

    entfällt, auszufolgen, sonst der Sicherheitsbehörde zu übergeben. Diese hat sie, sofern nicht eine Beschlagnahme nach einem anderen Gesetz erfolgt, solange zu verwahren, bis die für ihre Sicherstellung Â

    maßgebliche Gefahr beseitigt ist; dann sind die Sachen ihrem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer Â

    auszufolgen. Beschlagnahmte Gegenstände hat die Behörde nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen zu behandeln.“ Â

  13. § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt: Â

    „(3) Die nach Abs. 1 Z 4 sichergestellten Sachen sind, sofern sie nicht dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausgefolgt werden können oder nach einem anderen Gesetz zu beschlagnahmen sind, Â

    der örtlich zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5) zu übergeben.“ Â

  14. Nach § 42 wird folgender § 42a samt Ãœberschrift eingefügt: Â

    „Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen Â

    § 42a. (1) Die Fundbehörde hat die in ihrem Wirkungsbereich aufgefundenen verlorenen oder vergessenen Sachen (Funde) entgegenzunehmen und dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen.

    Ist eine Ausfolgung nicht möglich, hat sie den Fund aufzubewahren und bei Funden, deren Wert Â

    100 Euro übersteigt, durch Anschlag auf der Amtstafel oder sonst auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.

    Funde, deren Wert 1000 Euro übersteigt, sind in einer Weise bekannt zu machen, dass deren Auffindung einem größeren Personenkreis bekannt wird. Â

    (2) Kann ein Fund nicht ohne bedeutsamen Wertverlust aufbewahrt werden oder verursacht die Aufbewahrung im Verhältnis zu seinem Wert unverhältnismäßig hohe Kosten, so ist die Fundbehörde zur Â

    Feilbietung der Sache und Aufbewahrung des Erlöses berechtigt. In diesem Fall ist anstelle der Sache der Â

    Erlös auszufolgen. Â

    (3) Erwirbt der Finder Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fund oder Erlös (§ 395 zweiter Tatbestand des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), ist ihm dieser auszufolgen, sobald er bei der Behörde zur Ausfolgung erscheint. Beträgt der Wert des Fundes oder sein Erlös nicht mehr als 20 Euro, Â

    verfällt dieser, wenn ihn der Finder nicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf das Â

    Eigentum bei der Fundbehörde abholt. Bei einem Fund oder Erlös im Wert von mehr als 20 Euro hat die Â

    Fundbehörde den Finder schriftlich durch Zustellung zu eigenen Handen davon zu verständigen, dass Â

    dieser verfällt, wenn er ihn nicht binnen sechs Monaten ab Zustellung der Verständigung bei der Behörde Â

    abholt. Â

    (4) Verfallene Sachen sind, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen, Â

    nutzbringend zu verwerten. Die Einnahmen fließen jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand durch Â

    die Verwaltung der Sache getragen hat. Nähere Vorschriften über die Verwertung...

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