Bundesgesetz, mit dem das Zweckzuschussgesetz 2001, das Finanzausgleichsgesetz 2001, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesstraßengesetz 1971, das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, das ASFINAG-Gesetz, das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden und das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen erlassen wird (Bundesstraßen-Übertragungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel 1Â Â

Änderung des Zweckzuschussgesetzes 2001 Â

Das Zweckzuschussgesetz 2001, BGBl. Nr. 691/1988, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Â

Nr. 3/2001, wird wie folgt geändert: Â

  1. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Ãœberschrift eingefügt: Â

    „Zweckzuschuss für die Finanzierung von Straßen Â

    § 4a. (1) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke der Finanzierung von Straßen einen jährlichen Â

    Zweckzuschuss in Höhe von 522,5 Millionen Euro in den Jahren 2002 und 2003, 540,7 Millionen Euro Â

    in den Jahren 2004 bis 2006 und 545,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2007. Der Zweckzuschuss wird im Â

    Jahr 2002 zu gleichen Teilen bis spätestens 31. Mai und 30. September 2002, in den weiteren Jahren zu Â

    gleichen Teilen bis spätestens 31. März und 30. September eines jeden Jahres überwiesen. Dem Bund ist Â

    es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei Â

    widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. Â

    (2) Der Zweckzuschuss wird auf die Länder wie folgt verteilt: Â

    Burgenland  5,13 vH Â

    Kärnten  10,21 vH Â

    Niederösterreich  21,80 vH Â

    Oberösterreich  14,08 vH Â

    Salzburg  9,19 vH Â

    Steiermark  15,49 vH Â

    Tirol  11,32 vH Â

    Vorarlberg  5,49 vH Â

    Wien  7,29 vH Â

    (3) Der Anteil des Landes Vorarlberg wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97Â Â

    Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Zweckzuschüsse –

    oder allenfalls an ihre Stelle tretende Abgeltungen – der anderen Länder im Verhältnis ihrer Â

    Anteile gemäß Abs. 2. Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Â

    Feldkirch-Süd folgenden Ãœberweisung, frühestens jedoch im Jahre 2005, überwiesen. Die restlichen Â

    sieben Halbjahresraten sind jeweils zu den in Abs. 1 genannten Terminen zu überweisen. Durch einen Â

    späteren – auch nach 2008 gelegenen – Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Â

    Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt. Â

    Â Â Â Â

    (4) Die am 31. Mai 2002 fällige Teilzahlung wird länderweise um die im Haushaltsjahr 2002 angefallenen Ausgaben des Bundes für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an den vom Bund mit 1. April 2002 Â

    an die Länder übertragenen Straßen einschließlich der Ausgaben für die Beseitigung von Schäden und für Â

    Vorbeugungsmaßnahmen gemäß § 3 Z l und § 3 Z 4 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Â

    Nr. 201 in der jeweils geltenden Fassung, und einschließlich des Kostenersatzes nach § l Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3 in der jeweils geltenden Fassung, gekürzt. Â

    (5) Der Bund leistet in den Jahren 2002 bis 2008 Zuschüsse in der Höhe von 62,135 Millionen Euro Â

    an das Land Kärnten und in der Höhe von 72,67 Millionen Euro an das Land Vorarlberg.“ Â

  2. Nach § 5 Abs. 4c wird folgender Abs. 4d eingefügt: Â

    „(4d) § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.“ Â

  3. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt: Â

    „§ 4a Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“ Â

    Artikel 2Â Â

    Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2001 Â

    Das Finanzausgleichsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. IÂ Â

    Nr. 27/2002 wird wie folgt geändert: Â

  4. In § 10 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „1,12 vH für Zwecke des Katastrophenfonds“ durch die Wortfolge

    „im Jahr 2002: 1,15 vH sowie in den Jahren 2003 und 2004: 1,1 vH für Zwecke des Katastrophenfonds“

    ersetzt. Â

  5. Nach § 27 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt: Â

    „(1c) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Â

    Kraft.“ Â

    Artikel 3Â Â

    Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996 Â

    Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Â

    Nr. 160/2001, wird wie folgt geändert: Â

  6. In § 3 Z 1 wird der Prozentsatz „6,25 vH“ durch „im Jahr 2002: 2,66 vH und in den Jahren ab 2003: Â

    1,23 vH“, der Prozentsatz „2,79 vH“ durch „im Jahr 2002: 3,16 vH und in den Jahren ab 2003: 3,31 vH“ Â

    und der Prozentsatz „7,67 vH“ durch „im Jahr 2002: 8,69 vH und in den Jahren ab 2003: 9,09 vH“, in Â

    § 3 Z 2 wird der Prozentsatz „7,16 vH“ durch „im Jahr 2002: 8,11 vH und in den Jahren ab 2003: Â

    8,49 vH“, in § 3 Z 3 der Prozentsatz „3,55 vH“ durch „im Jahr 2002: 4,02 vH und in den Jahren ab 2003: Â

    4,21 vH“ und in § 3 Z 4 der Prozentsatz „72,58 vH“ durch „im Jahr 2002: 73,36 vH und in den Jahren ab Â

    2003: 73,67 vH“ ersetzt. Â

  7. In § 3 Z 1 wird folgender Satz angefügt: Â

    „Schäden an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund an Â

    die Länder übertragen wurden, sind nicht anzuerkennen.“ Â

  8. Nach § 7 Abs. 2e wird folgender Abs. 2f eingefügt: Â

    „(2f) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Â

    Artikel 4Â Â

    Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971 Â

    Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

    Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert: Â

  9. Im § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 5, § 32 und § 33 Â

    Abs. 4 werden die Wortfolgen „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ und „Bundes-

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    ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolgen „Bundesminister für Verkehr, Â

    Innovation und Technologie“ und  „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt. Â

  10. Im § 2 Abs. 1 wird der Strichpunkt nach lit. b durch einen Punkt ersetzt und es entfällt lit. c. Â

  11. § 3 samt Ãœberschrift lautet: Â

    „§ 3. Bestandteile der Bundesstraßen Â

    Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, Â

    wie Fahrbahnen, Parkflächen, der Grenzabfertigung dienende Verkehrsflächen, auch bauliche Anlagen Â

    im Zuge einer Bundesstraße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen,

    Straßengräben, ferner im Zuge einer Bundesstraße gelegene Mautanlagen, wie Einrichtungen zur automatischen Entrichtung und Kontrolle der fahrleistungsabhängigen Maut, sowie Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Â

    Lärmeinwirkung, weiters im Zuge einer Bundesstraße gelegene, der Erhaltung und der Beaufsichtigung Â

    der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke, Betriebsgrundstücke gemäß § 27 sowie Â

    der Grenzabfertigung und der Bemautung dienende Grundflächen.“ Â

  12. Im § 4 Abs. l wird die Wortfolge „oder vor dem Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf Â

    vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgängigen Länge von 10 km oder mehr“ durch die Wortfolge Â

    „oder vor der Zulegung einer zweiten Richtungsfahrbahn oder vor dem Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen“ ersetzt. Â

  13. Im § 4 Abs. 7 entfallen die Wortfolge „durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder“ Â

    und die Wortfolge „Kreuzungsumbauten, die Anlegung einer zweiten Richtungsfahrbahn im Abstand von Â

    höchstens 5 m“ samt folgendem Beistrich. Â

  14. § 4a samt Ãœberschrift entfällt. Â

  15. Im § 6 wird die Wortfolge „für den Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen“ durch das Wort „dafür“ Â

    ersetzt. Â

  16. Im § 7 Abs. 2 wird nach dem Wort „erforderlichen“ die Wortfolge „Verordnungen und“ eingefügt. Â

  17. Im § 8 Abs. l entfällt die Wortfolge „insbesondere aus den hiefür zweckgebundenen Einnahmen der Â

    Mineralölsteuer,“. Â

  18. Im § 8 Abs. 2 lautet der erste Satz: Â

    „Die aus den Verträgen nach den §§ 25 bis 28 für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gezogenen Entgelte,

    die Veräußerungserlöse aus Liegenschaften und die Erlöse aus der Einräumung von Baurechten Â

    und Dienstbarkeiten an Liegenschaften sind für Zwecke des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen Â

    zu verwenden.“ Â

  19. § 9 samt Ãœberschrift entfällt. Â

  20. Im § 11 wird die Wortfolge 㤤 8 Abs. 1, 9 oder 10“ durch die Wortfolge „§ 8 Abs. 1 oder § 10“ Â

    ersetzt. Â

  21. Im § 12 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „durch Straßenbaumaßnahmen oder sonstige Umstände, insbesondere auch durch Fehlen eines verkehrswirksamen Anschlusses,“. Â

  22. § 13 entfällt. Â

  23. Im § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesstraßen A insgesamt 150 m, bei Bundesstraßen S insgesamt 100 m und bei Bundesstraßen B insgesamt 70 m“ durch die Wortfolge „Bundesautobahnen insgesamt 150 m und bei Bundesschnellstraßen insgesamt 100 m“ ersetzt. Â

  24. Im § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ Â

    durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt. Â

  25. § 21 Abs. 2 lautet: Â

    „(2) Auf Bundesschnellstraßen sowie Zu- und Abfahrtsstraßen der Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen gilt Abs. 1 für eine Entfernung von 25 m.“ Â

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  26. Im § 25 wird das Wort „Bundesautobahnen“ durch das Wort „Bundesstraßen“ ersetzt; folgender Satz Â

    wird angefügt: Â

    „Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.“ Â

  27. § 26 samt Ãœberschrift lautet: Â

    „§ 26. Anschlüsse von Straßen und Wegen, Zufahrten Â

    (1) Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesautobahnen müssen in Form besonderer Anschlussstellen erfolgen. Bei Bundesschnellstraßen sind zusätzliche Anschlüsse nur in...

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