Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung geändert wird, ein Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird, eingeführt wird, das Glücksspielgesetz und das Wasserrechtsgesetz geändert werden
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Artikel 1Â Â
Änderung der Konkursordnung Â
Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â
Nr. 75/2002, wird wie folgt geändert: Â
In § 69 wird folgender Abs. 2a eingefügt: Â
„(2a) Bei einer durch eine Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz,
Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) eingetretenen Zahlungsunfähigkeit verlängert sich die Frist des Abs. 2 auf 120 Tage.“ Â
Artikel 2Â Â
Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird Â
§ 1. Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Beseitigung von Â
Schäden aus dem Hochwasser im August 2002 aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren Â
befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. September 2003 bei Â
Gericht eingelangt ist. Die Verursachung des Schadens durch das Hochwasser und die Schadenshöhe sind Â
durch eine Bestätigung der zur Schadensfeststellung eingerichteten Kommission, bei Fehlen einer solchen Â
Kommission durch eine Bestätigung der Gemeinde oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen. Â
§ 2. § 1 gilt auch für Pfandrechtseintragungen, die vor seinem In-Kraft-Treten beantragt wurden. Â
Artikel 3Â Â
Änderung des Glücksspielgesetzes Â
Das Glücksspielgesetz BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â
Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert: Â
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§ 20 Abs. 4 lautet: Â
„(4) Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bundes für die Jahre 2000 bis 2003 Â
für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, Â
BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2002 jährlich einen     Â
Betrag in der Höhe von 3,5 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien    Â
aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf in den Jahren 2000   Â
bis 2003 jeweils 31976074 Euro (440 Millionen Schilling) nicht unterschreiten und im Jahre 2000Â Â
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33429504 Euro (460 Millionen Schilling), im Jahre 2001 34882960 Euro (480 Millionen Schilling) und Â
in den Jahren 2002, 2003 36336400 Euro nicht überschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Â
Bilanz des...
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