Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz 1992, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Hochleistungsstreckengesetz, das Bundesgesetz zur Errichtung einer ?Brenner Eisenbahn GmbH?, das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Angestelltengesetz geändert werden und mit dem das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz aufgehoben wird (Bundesbahnstrukturgesetz 2003)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel 1Â Â

Änderung des Bundesbahngesetzes 1992 Â

Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert: Â

  1. Im Kurztitel entfällt die Jahreszahl „1992“. Â

  2. Die Ãœberschrift vor § 1 lautet: Â

    „1. Teil Â

    Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen“ “ Â

  3. § 1 Abs. 3 und 4 entfallen. Â

  4. Die §§ 21 bis 25 erhalten die Bezeichnung 㤤 52 bis 56“. Â

  5. An die Stelle der §§ 2 bis 20 samt Ãœberschriften treten folgende §§ 2 bis 51a samt Ãœberschriften: Â

    „2. Teil Â

    ÖBB-Holding AG Â

    Gründung und Errichtung Â

    § 2. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Kapitalgesellschaft in Â

    Form einer Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 1,9 Milliarden Euro, dem Firmenwortlaut

    „Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-

    Holding AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten, deren Anteile dem Bund zu Â

    100 vH vorbehalten sind. Eine Gründungsprüfung entfällt. Â

    (2) Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt durch Einlage sämtlicher Anteile des Bundes an den Â

    Österreichischen Bundesbahnen. Die eingelegten Anteile sind mit dem Eigenkapital im Sinne von § 224 Â

    Abs. 3 HGB gemäß der Bilanz der Österreichischen Bundesbahnen zum 31. Dezember 2003 anzusetzen. Â

    Verwaltung der Anteilsrechte Â

    § 3. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Â

    Innovation und Technologie. Â

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    Unternehmensgegenstand Â

    § 4. (1) Unternehmensgegenstand der ÖBB-Holding AG ist: Â

  6. die Ausübung der Anteilsrechte an den Österreichischen Bundesbahnen; Â

  7. die Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen; Â

  8. die Wahrnehmung ihrer Anteilsrechte an den umstrukturierten Gesellschaften und sonstigen Â

    Gesellschaften mit der Zielsetzung einer einheitlichen strategischen Ausrichtung. Â

    (2) Die ÖBB-Holding AG kann überdies alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind. Â

  9. Teil Â

    Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen Â

  10. Hauptstück Â

    ÖBB-Personenverkehr AG Â

    Gründung und Errichtung Â

    § 5. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-

    Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von Â

    70000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Personenverkehr Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-

    Personenverkehr AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten. Â

    Aufgabe Â

    § 6. Aufgabe der ÖBB-Personenverkehr AG ist insbesondere die Beförderung von Personen, einschließlich der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, sowie die Herstellung und das Betreiben Â

    aller hiezu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch Â

    veranlassten Geschäfte (zB der Erwerb von Beteiligungen) sowie vor allem das Führen eines öffentlichen Â

    Personenverkehrs auf Grund von Tarifen und Fahrplänen. Â

    Teilbetrieb Personenverkehr der ÖBB Â

    § 7. (1) Der Teilbetrieb Personenverkehr der Österreichischen Bundesbahnen ist an die ÖBB-

    Personenverkehr AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes

    über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Â

    Spaltungs- und Ãœbernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem Â

  11. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in Â

    das Firmenbuch anzumelden ist. Â

    (2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Â

    Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Personenverkehr herabzusetzen; das Grundkapital der ÖBB-

    Personenverkehr AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Personenverkehr zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen. Â

    Aktionär Â

    § 8. Die Aktien der ÖBB-Personenverkehr AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten. Â

  12. Hauptstück Â

    Rail Cargo Austria AGÂ Â

    Gründung und Errichtung Â

    § 9. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-

    Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von Â

    70000 Euro, dem Firmenwortlaut „Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft“, im Folgenden als Rail Cargo Â

    Austria AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten. Â

    Aufgabe Â

    § 10. Aufgabe der Rail Cargo Austria AG ist insbesondere die Beförderung von Gütern, einschließlich der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen, sowie die Herstellung und das Betreiben Â

    aller hiezu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch Â

    Â Â Â

    veranlassten Geschäfte (zB der Erwerb von Beteiligungen) sowie vor allem das Führen eines öffentlichen Â

    Güterverkehrs auf Grund von Tarifen. Â

    Teilbetrieb Güterverkehr der ÖBB Â

    § 11. (1) Der Teilbetrieb Güterverkehr der Österreichischen Bundesbahnen ist an die Rail Cargo Â

    Austria AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes Â

    über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs-

    und Ãœbernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem Â

  13. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in Â

    das Firmenbuch anzumelden ist. Â

    (2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Â

    Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Güterverkehr herabzusetzen; das Grundkapital der Rail Cargo Â

    Austria AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Güterverkehr zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen. Â

    Aktionär Â

    § 12. Die Aktien der Rail Cargo Austria AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten. Â

  14. Hauptstück Â

    ÖBB-Traktion GmbH Â

    Gründung und Errichtung Â

    § 13. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen haben die ÖBB-

    Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG bis spätestens 30. Juni 2004 eine Gesellschaft mit Â

    beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in der Höhe von 35000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-

    Traktion Gesellschaft mbH“, im Folgenden als ÖBB-Traktion GmbH bezeichnet, und dem Sitz in Wien Â

    zu gründen und zu errichten, wobei die genannten Gesellschaften zu einem wirtschaftlich zweckmäßigen Â

    Verhältnis an der ÖBB-Traktion GmbH beteiligt sind. Für die Dauer ihrer beherrschenden Beteiligung an Â

    der ÖBB-Traktion GmbH haben die ÖBB-Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG eine einvernehmliche Beauftragung der ÖBB-Traktion GmbH vorzunehmen und für eine einvernehmliche Geschäftsführung der ÖBB-Traktion GmbH zu sorgen. Â

    Aufgabe Â

    § 14. Aufgabe der ÖBB-Traktion GmbH ist insbesondere die Erbringung von Traktions- und Serviceleistungen für und im Zusammenhang mit anderen Eisenbahnunternehmen. Â

    Teilbetrieb Traktion der ÖBB Â

    § 15. (1) Der Teilbetrieb Traktion der Österreichischen Bundesbahnen ist an die ÖBB-Traktion Â

    GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Â

    Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Â

    Ãœbernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember Â

    2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch Â

    anzumelden ist. Â

    (2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Â

    Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Traktion herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-Traktion Â

    GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Traktion Â

    durch Erhöhung der Stammeinlagen der beiden Gründungsgesellschaften um den gleichen Betrag zu Â

    erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen. Â

  15. Hauptstück Â

    ÖBB-Technische Services-GmbH Â

    Gründung und Errichtung Â

    § 16. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen haben die ÖBB-

    Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG bis spätestens 30. Juni 2004 eine Gesellschaft mit Â

    beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in der Höhe von 35000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-

    Technische Services-Gesellschaft mbH“, im Folgenden als ÖBB-Technische Services-GmbH bezeichnet, Â

    und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten, wobei die genannten Gesellschaften zu einem wirt-

    Â Â Â

    schaftlich zweckmäßigen Verhältnis an der ÖBB-Technische Services-GmbH beteiligt sind. Für die Dauer ihrer beherrschenden Beteiligung an der ÖBB-Technische Services-GmbH haben die ÖBB-Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG eine einvernehmliche Beauftragung der ÖBB-Technische Â

    Services-GmbH vorzunehmen und für eine einvernehmliche Geschäftsführung der ÖBB-Technische Â

    Services-GmbH zu sorgen. Â

    Aufgabe Â

    § 17. (1) Aufgabe der ÖBB-Technische Services-GmbH ist insbesondere die Erbringung von Leistungen für und im Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen. Â

    (2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben für Zwecke des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs Â

    ist die ÖBB-Technische Services-GmbH ein Eisenbahnunternehmen. Â

    Teilbetrieb Technische Services der ÖBB Â

    § 18. (1) Der Teilbetrieb Technische Services...

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