Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz ? GWG), das Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation erlassen wird, das Preisgesetz 1992, die Gewerbeordnung 1994, das Rohrleitungsgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert werden und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission sowie das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, erlassen werden (Energieliberalisierungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Artikel 1: Gaswirtschaftsgesetz – GWG Artikel 2: Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation Artikel 3: Änderung der GewO 1994

Artikel 4: Änderung des Rohrleitungsgesetzes Artikel 5: Änderung des Preisgesetzes 1992

Artikel 6: Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes Artikel 7: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes Artikel 8: Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission Artikel 9: Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden

(Gaswirtschaftsgesetz – GWG)

Inhaltsverzeichnis 1. Teil Grundsätze

§   1. Umsetzung von EU-Recht

§   2. Anwendungsbereich

§   3. Ziele

§   4. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§   5. Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen

§   6. Begriffsbestimmungen 2. Teil Rechnungslegung

§   7. Rechnungslegung 3. Teil Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Meldepflichten

§   8. Auskunfts- und Einsichtsrechte

§   9. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

§ 10. Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen

§ 11. Festlegung besonderer Meldepflichten

§ 12. Informationspflicht 4. Teil Betrieb von Erdgasunternehmen 1. Hauptstück Ausübungsvoraussetzungen

§ 13. Genehmigung und Untersagung

§ 14. Genehmigungsvoraussetzungen

§ 15. Technischer Betriebsleiter

§ 16. Geschäftsführer 2. Hauptstück Rechte und Pflichten von Erdgasunternehmen 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 17. Pflichten der Netzbetreiber

§ 18. Diskriminierungsverbot

§ 19. Bedingungen für den Netzzugang (Allgemeine Netzbedingungen)

§ 20. Netzbenutzungsentgelte

§ 21. Verweigerung des Netzzugangs

§ 22. Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs

§ 23. Streitbeilegungsverfahren

§ 24. Versorgungspflicht, Genehmigung der Versorgungsbedingungen und Preisbestimmung

§ 25. Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen 2. Abschnitt Fernleitungen, Fernleitungsunternehmen und Erdgastransit

§ 26. Fernleitungsunternehmen und Fernleitungen

§ 27. Erdgastransit

§ 28. Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze 3. Abschnitt Verteilerunternehmen

§ 29. Allgemeine Anschlusspflicht

§ 30. Informationspflichten

§ 31. Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze 3. Hauptstück Haftpflicht

§ 32. Haftungstatbestände

§ 33. Haftungsgrenzen

§ 34. Haftungsausschluss

§ 35. Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung 4. Hauptstück Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes

§ 36. Endigungstatbestände

§ 37. Entziehung

§ 38. Umgründung

§ 39. Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

§ 40. Zurücklegung der Genehmigung

§ 41. Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung 5. Teil Netzzugangsberechtigte

§ 42. Rechte der Netzzugangsberechtigten

§ 43. Beantragung des Netzzuganges durch Erdgasunternehmen 6. Teil Erdgasleitungsanlagen 1. Abschnitt Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen

§ 44. Genehmigungspflicht

§ 45. Voraussetzungen

§ 46. Vorprüfung

§ 47. Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 48. Parteien

§ 49. Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

§ 50. Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende

§ 51. Eigenüberwachung

§ 52. Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage

§ 53. Erlöschen der Genehmigung

§ 54. Nicht genehmigte Erdgasleitungsanlagen

§ 55. Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

§ 56. Vorarbeiten zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage 2. Abschnitt Enteignung

§ 57. Enteignungsvoraussetzung

§ 58. Zuständigkeit 7. Teil Statistik

§ 59. Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen 8. Teil Behörden und Verfahren 1. Abschnitt Behörden

§ 60. Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten

§ 61. Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 62. Erdgasbeirat

§ 63. Verschwiegenheitspflicht 2. Abschnitt Verfahren 1. Unterabschnitt Allgemeines

§ 64. Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

§ 65. Auskunftspflicht

§ 66. Kostenbeitrag

§ 67. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 68. Kundmachung von Verordnungen 2. Unterabschnitt Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 69. Vorprüfungsverfahren

§ 70. Einleitung des Genehmigungsverfahrens

§ 71. Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte

§ 72. Erteilung der Genehmigung 3. Unterabschnitt Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen

§ 73. Enteignungsverfahren 9. Teil Strafbestimmungen

§ 74. Allgemeine Strafbestimmungen

§ 75. Konsensloser Betrieb

§ 76. Preistreiberei

§ 77. Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten 10. Teil Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 78. Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 79. Übergangsbestimmungen

§ 80. Schlussbestimmungen

§ 81. Inkrafttreten

§ 82. Vollziehung Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden

(Gaswirtschaftsgesetz – GWG)

  1. Teil Grundsätze Umsetzung von EU-Recht

    § 1. Durch dieses Gesetz werden 1. die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998

    betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998; S 1; Erdgasbinnenmarktrichtlinie);

  2. die Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12. Juni 1991; S 37; Erdgastransitrichtlinie)

    umgesetzt.

    Anwendungsbereich

    § 2. (1) Dieses Bundesgesetz hat 1. die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung, den Kauf oder den Verkauf von Erdgas einschließlich des Netzzugangs für Kunden;

  3. die Bestimmung von Preisen sowie Vorschriften über die Rechnungslegung;

  4. die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunternehmen sowie 4. die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen zum Gegenstand, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

    (2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen 1. jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, erforderlich ist;

  5. Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind, sowie 3. die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses.

    Ziele

    § 3. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

  6. der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend und sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen und dessen effizienten Einsatz, insbesondere auch bei der Umwandlung von Strom und Wärme, zu gewährleisten;

  7. eine Marktorganisation für die Erdgaswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Erdgasbinnenmarktes gemäß der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;

  8. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen,

    die den Netzbetreibern auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umwelt- und Klimaschutz beziehen.

    Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

    § 4. (1) Den Fernleitungs- und Verteilerunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

  9. die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;

  10. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Endverbrauchern über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);

  11. die Sicherstellung der Versorgung von Endverbrauchern, denen der Netzzugang nicht gewährt wird;

  12. die Erreichung der im § 3 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;

  13. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur;

  14. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.

    (2) Die Fernleitungs- und Verteilerunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß

    Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

    Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen

    § 5. Erdgasunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Erdgasmarktes zu agieren. Sie haben diese Grundsätze als Unternehmensziele zu verankern.

    Begriffsbestimmungen

    § 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;

  15. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;

  16. „Erdgashändler“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas kauft und verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion wahrzunehmen;

  17.   „Erdgasleitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage handelt, die in einem unmittelbaren,

    ...

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