Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen.

Artikel I Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 30 a Abs. 1 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Schule" die Wortfolge „der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule"

  2. Im § 30 c Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „außerhalb seines Hauptwohnortes am Schulort" die Wortfolge „außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes am Schulort"

  3. § 30 d Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Schulfahrtbeihilfe wird für jeden Monat gewährt, in dem der Schüler die Schule besucht, in einem Schuljahr (Studienjahr) jedoch höchstens für zehn Monate. Die Schulfahrtbeihilfe gemäß § 30 c Abs. 4 wird für einen Monat nicht gewährt, in dem der Unterrichtsbetrieb in der ersteh Woche dieses Monats endet oder in der letzten Woche dieses Monats beginnt. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge vor, so ist die Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren."

    3 a. § 30 e Abs. 1 zweiter Satz lautet:

    „Der Antrag ist bei dem nach Abs. 2 zuständigen Finanzamt bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr (Studienjahr) endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird."

  4. § 30 h Abs. 2 erster Satz lautet:

    „Der Schüler hat den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis (§ 30 f Abs. 1 und 2) zu ersetzen, wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind."

  5. Im Abschnitt I b lautet die Ãœberschrift:

    „Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge"

  6. Nach § 30 1 werden die §§ 30 m bis 30 q eingefügt, die lauten:

    „§ 30 m. (1) Anspruch auf Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (§ 12) wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind als Lehrling in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis steht und eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht.

    (2) Anspruch auf Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge haben auch Vollwaisen...

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