Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Endbesteuerungsgesetz (Verfassungsgesetz), das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Investmentfondsgesetz 1963, das Investmentfondsgesetz 1993, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Weinsteuergesetz 1992, das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954, das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Straßenverkehrsbeitragsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Altlastensanierungsgesetz, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsor

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/ 1993, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

    „Als gewerbliche Einkünfte (Abs. 3 Z 3) gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt."

    2 a. Im § 3 Abs. 1 Z 5 lit. e tritt an die Stelle des Zitates „Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970" das Zitat „Behinderteneinstellungsgesetz 1988."

    2 b. Im § 3 Abs. 1 erhält der bisherige Inhalt der Z 15 die Bezeichnung „Z 15 lit. a"; an die Stelle des Punktes tritt ein Beistrich und wird folgende lit. b angefügt:

    ,,b) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen bis zu einem Betrag von 10000 S jährlich, soweit dieser Vorteil vom Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewährt wird. Besteht die Beteiligung in Form von Wertpapieren, sind diese vom Arbeitnehmer bei einem inländischen Kreditinstitut zu hinterlegen. Überträgt der Arbeitnehmer die Beteiligung vor Ablauf des fünften auf das Kalenderjahr der Anschaffung folgenden Jahres unter Lebenden, so hat der Arbeitgeber den steuerfrei belassenen Betrag zu jenem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt, als sonstigen Bezug zu versteuern. Der Arbeitnehmer hat bis 31. März jeden Jahres die Einhaltung der Behaltefrist dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist zum Lohn-

    konto zu nehmen. Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung vor Ablauf der Behaltefrist, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Die Meldeverpflichtung und die Besteuerung entfallen, wenn die Übertragung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt."

    2 c. Im § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a tritt an die Stelle der Wortfolge „den Abschnitten II, III und V des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87." die Wortfolge „dem II., III. und V. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422."

    2 d. Im § 3 Abs. 2 treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:

    „Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (V. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen."

    3 a. Im § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich; als Halbsatz sowie als letzter Satz werden angefügt:

    „weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen."

    3 b. Im § 4 Abs. 4 Z 2 tritt an die Stelle des Zitates „§ 3 Abs. 1 Z 15" das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a".

    4 a. Im § 4 Abs. 4 Z 5 lautet die lit. e:

    ,,e) Juristische Personen, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind. Weitere Voraussetzung ist, daß an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt."

    4 b. Im § 4 Abs. 4 Z 5 lautet der Absatz nach lit. e:

    „Die Voraussetzungen der lit. d und e sind von der jeweiligen   Einrichtung   durch   einen   unter   dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilten Bescheid der Finanzlandesdirektion nachzuweisen. Sämtliche Einrichtungen, denen ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich durch den Bundesminister für Finanzen im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen. Der gemeine Wert der Zuwendungen ist insoweit abzugsfähig, als er zusammen mit dem gemeinen Wert von Zuwendungen im Sinne der Z 6 insgesamt 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigt. Der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit der gemeine Wert die angeführte Höchstgrenze übersteigt, kann er nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden."

    4 c. Im § 4 Abs. 10 Z 1 treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:

    „Ergeben die Zu- und Abschläge einen Überschuß (Übergangsgewinn), so ist dieser beim Gewinn des ersten Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zu berücksichtigen. Ergeben die Zu- und Abschläge einen Verlust (Übergangsverlust), so ist dieser, beginnend mit dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel; zu je einem Siebentel in den nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträumen zu berücksichtigen. Bei Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles sind Übergangsgewinne oder (restliche) Übergangsverluste beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung oder Aufgabe zu berücksichtigen."

  2.   Im § 6 Z 2 lit. a wird folgender Satz angefügt:

    „Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht zulässig."

  3.   § 9 lautet einschließlich der Überschrift:

    „Rückstellungen

    § 9.   (1)   Rückstellungen  können  nur  gebildet werden für 1.  Anwartschaften auf Abfertigungen,

  4. Â Â laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,

  5. Â Â sonstige Ungewisse Verbindlichkeiten,

  6.   drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

    (2) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sind nach § 14 zu bilden.

    (3) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach   denen   im   jeweiligen   Einzelfall   mit   dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.

    (4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden."

    7 a. Im § 10 Abs. 1 wird als zweiter Satz eingefügt:

    „Der Investitionsfreibetrag beträgt von den nach dem 31. März 1994 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 15%."

    7 b. Im § 10 Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „höchstens 20%" die Wortfolge „höchstens 15%"; als letzter Satz wird angefügt:

    „Für unkörperliche Wirtschaftsgüter beträgt der Investitionsfreibetrag höchstens 10%."

    7 c. Im § 10 Abs. 5 wird vor dem bisherigen letzten Satz ein Bindestrich eingefügt und dieser Satz eingerückt; als letzter Satz wird angefügt:

    „— Für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind, sowie für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die von einem Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes erworben werden."

    7 d. Im § 10 a entfällt der Abs. 2, im bisherigen Abs. 1 entfällt die Bezeichnung „(1)".

    Die Überschrift des § 10 a lautet:

    „Sonderregelung für die Jahre 1993 und 1994"

  7. Im § 13 wird als letzter Satz angefügt:

    „Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind."

    9 a. Im § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Abfertigungsrückstellung kann insoweit bis zu 60% der am Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden, als die Arbeitnehmer oder anderen Personen, an die die Abfertigungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses bezahlt werden müßten, am Bilanzstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben."

    9 b. § 14 Abs. 5 lautet:

    „(5) Die Abfertigungsrückstellung muß durch Wertpapiere gedeckt werden. Für die Wertpapierdeckung gilt folgendes:

  8.   Am  Schluß jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere (Z 4) im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen. Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein.

  9.   Beträgt   die   Wertpapierdeckung   im   Wirtschaftsjahr auch nur vorübergehend weniger als 50% der maßgebenden Rückstellung, ist der Gewinn um 60% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen. Die Fortführung der Rückstellung wird durch die Gewinnerhöhung nicht berührt.

  10. Â Â Z 2 gilt nicht

    —  für jenen Teil des Rückstellungsbetrages, der infolge Absinkens der fiktiven Abfertigungsansprüche   am   Schluß   des   Wirtschaftsjahres nicht mehr ausgewiesen ist und

    —  für die Tilgung von Wertpapieren, wenn die getilgten Wertpapiere innerhalb von zwei   Monaten   nach   Einlösung   ersetzt werden.

  11. Â Â Als Wertpapiere gelten:

    a)Â Â...

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