Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/1997, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2 Abs. 1 tritt am Ende der lit. h an die Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt wird lit. i, die lautet:

    „i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992

    genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.“

  2. Im § 6 Abs. 2 tritt am Ende der lit. g an die Stelle des Puntkes ein Beistrich; angefügt wird lit. h, die lautet:

    „h) sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres;

    Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.“

  3. Im § 26 Abs. 1 ist die Wortfolge „den Dienstgeber oder eine auszahlende Stelle“ durch die Wortfolge

    „eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt“ und im § 26 Abs. 2 ist die Wortfolge „des Dienstgebers oder der auszahlenden Stelle“ durch die Wortfolge „der in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Krankenanstalten“ zu ersetzen.

  4. § 31 Abs. 1 ab zweitem Satz lautet:

    „Für alle aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zur Verfügung gestellten Schulbücher ist ein Selbstbehalt in der Höhe von 10 vH des für die maßgebliche Schulform des Schülers gemäß § 1 der Limit-Verordnung (in der jeweils geltenden Fassung) festgesetzten Höchstbetrages zu leisten. Der Selbstbehalt ist vor Übernahme der Schulbücher mit Erlagschein zu bezahlen. Schüler an Sonderschulen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben keinen Selbstbehalt zu entrichten.“

  5. Im § 31a Abs. 1 erster Satz wird der Begriff „Unterrichtsmittel“ durch...

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