Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433/1996, wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „ab Beginn des Kalenderjahres“ durch die Wortfolge

    „ab Beginn des Kalendermonats“ ersetzt.

  2. Nach Abschnitt II a wird ein Abschnitt II b eingefügt, der lautet:

    „ABSCHNITT II b Mutter-Kind-Paß-Bonus

    § 38d. (1) Aus Anlaß der Vollendung des ersten Lebensjahres eines Kindes wird ein Mutter-Kind-

    Paß-Bonus gewährt.

    (2) Der Mutter-Kind-Paß-Bonus beträgt für jedes Kind 2000 S. Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird gewährt, wenn die Mutter während der Schwangerschaft und das Kind bestimmten ärztlichen Untersuchungen nach der im § 39e Abs. 1 genannten Verordnung unterzogen wurden.

    § 38e. (1) Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus hat der Elternteil, der ein nach dem 31. Dezember 1996 geborenes Kind an dem Tag, an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet (Stichtag),

    überwiegend betreut.

    (2) Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus besteht dann, wenn einer der beiden mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

    wenn der das Kind überwiegend betreuende Elternteil zum Stichtag (Abs. 1) im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat und wenn sich das Kind ständig im Bundesgebiet aufhält. § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,

    BGBl. Nr. 194/1961, ist anzuwenden. Hat der überwiegend betreuende Elternteil zum Stichtag

    (Abs. 1) sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, ist § 2 Abs. 8 anzuwenden. Die

    österreichische Staatsbürgerschaft wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt eines der beiden mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile im Bundesgebiet unmittelbar vor dem Stichtag (Abs. 1) ersetzt.

    (3) Das Kind hat Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus, wenn a) es die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

    1. sich ständig im Bundesgebiet aufhält oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung genannten Personen gehört und c) für das Kind keine andere Person Anspruch auf den Mutter-Kind-Paß-Bonus hat.

    Die österreichische Staatsbürgerschaft des Kindes wird durch die österreichische Staatsbürgerschaft eines der beiden Elternteile oder durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt eines der beiden Elternteile im Bundesgebiet unmittelbar vor dem maßgebenden Stichtag (Abs. 1)...

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