Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Â

BGBl. I Nr. 20/2002, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 8 Abs. 6 lautet: Â

    „(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Â

    auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind Â

    aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.“ Â

  2. Nach Abschnitt IIb wird folgender Abschnitt IIc eingefügt: Â

    „Abschnitt IIc Â

    Familienhospizkarenz – Härteausgleich Â

    § 38j. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt Â

    lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz Â

      1. gemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Â

    Nr. 459/1993, gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts oder Â

      2. gemäß § 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, oder Â

      3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der Â

    Bezüge Â

    in Anspruch nehmen, in besonderen Härtefällen eine Geldzuwendung gewähren. Â

    (2) Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Abs. 1...

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