Bundesgesetz vom 12. Feber 1958 fiber die Änderung des Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Patentschutz-Ãœberleitungsgesetz 1950,

BGBl. Nr. 128, in der Fassung der Gewerbl.

Rechtsschutz-Novelle 1951, BGBl. Nr. 210, wird wie folgt geändert und ergänzt:

  1. § 6 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Ein Anspruch auf Eintragung besteht nicht,

    wenn a) die vom Österreichischen Patentamt erteilten Patente (Abs. 1 Z. 1 lit. a) oder die zu diesen Patenten erfolgten Eintragungen

    (Abs. 1 Z. 2) am 13. März 1938 nicht mehr aufrecht waren,

    1. das Patent rechtskräftig für nichtig erklärt wurde,

    2. am 27. April 1945 die Schutzdauer des Patentes nach den Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes 1950 abgelaufen ist,

    3. das Patent gemäß Artikel 22 Z. 6 und 11

    des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen

    Österreich, BGBl. Nr. 152/1955,

    auf Österreich übertragen wurde. Die §§ 1

    bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 165/1956, gelten sinngemäß."

  2. § 7 hat zu lauten:

    㤠7. Ein in die Gebrauchsmusterrolle des Reichspatentamtes eingetragenes Gebrauchsmuster,

    dessen sechsjährige Schutzdauer am 27. April 1945 noch nicht abgelaufen war, kann auf Antrag in ein Patent nach Maßgabe des Patentgesetzes umgewandelt werden. In diesem Fall unterliegt der Gegenstand des Gebrauchsmusters dem durch das Patentgesetz vorgeschriebenen Vorprüfungs- und Aufgebotsverfahren, wobei als Anmeldungszeitpunkt der dem Gebrauchsmuster entsprechende Prioritätszeitpunkt zu gelten hat.

    Ein Anspruch auf Umwandlung besteht nicht,

    wenn das Gebrauchsmuster gemäß Artikel 22 Z. 6

    und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen

    Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, auf Österreich

    übertragen wurde. Die §§ 1 bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl.

    Nr. 165/1956, gelten sinngemäß."

  3. § 8 Abs. 3 und 4 haben zu lauten:

    „(3) Ein Anspruch auf Wiederholung im Sinne der Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die Patentanmeldung oder die Gebrauchsmusteranmeldung gemäß Artikel 22 Z. 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl.

    Nr. 152/1955, auf Österreich übertragen wurde.

    Die §§ 1 bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 165/1956, gelten sinngemäß.

    (4) Wird ein Antrag auf Eintragung eines Patentes

    (§ 6 Abs. 1 Z. 1) aus anderen als im § 6

    Abs. 2 angeführten Gründen...

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