Bundesgesetz vom 17. Feber 1971, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,

BGBl. Nr. 531/1923, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 192/1926, BGBl.

Nr. 111/1936, BGBl. Nr. 145/1947, BGBl.

Nr. 160/1952, BGBl. Nr. 175/1963 und BGBl.

Nr. 11/1969 wird abgeändert wie folgt:

  1. Die Überschrift zu § 2 sowie dessen Abs. 1

    haben zu lauten:

    „Irreführung

    (1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit,

    den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder Leistungen oder des gesamten Angebotes, über Preislisten,

    über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen,

    über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufes oder über die Menge der Vorräte zur Irreführung geeignete Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben und, wenn er deren Eignung zur Irreführung kannte oder kennen mußte, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden."

  2. § 3 hat zu lauten:

    „§ 3. (1) Ist die zur Irreführung geeignete Angabe in einer durch eine Zeitung veröffentlichten Mitteilung enthalten, die sich als eine von der Schriftleitung ausgehende Empfehlung des Unternehmens eines anderen darstellt, so besteht gegen den Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Mitteilung.

    (2) Die Anspruchsberechtigung (§ 14 erster Satz) richtet sich nach dem Unternehmen, auf das sich die empfehlende Mitteilung bezieht."

  3. § 4 Abs. 1, 3 und 4 haben zu lauten:

    „(1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse (§ 2) zur Irreführung geeignete Angaben in Kenntnis dieser Eignung macht, wird vom Gericht wegen

    Übertretung mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 25.000 S bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe bis zu 25.000 S verhängt werden.

    (3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach § 14 erster Satz zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt.

    Zum Verfahren sind die in Preßsachen zuständigen Gerichte berufen.

    (4) Daß eine Handlung unter den ersten Absatz fällt, schließt die Anwendung anderer Strafbestimmungen nicht aus."

  4. § 6 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Über die Frage, ob ein Name im geschäftlichen...

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