Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1989 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Finanzausgleichsgesetz 1989 (FAG 1989),

BGBl. Nr. 687/1988, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 463/1990, 69/1991 und 235/1991

und der Kundmachungen BGBl. Nr. 251/1989 und 428/1991 wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. § 6 Z 2 bis 5 lautet:

„2. die Tabaksteuer, die Bundesmineralölsteuer,

die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag auf Milch;

  1. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren,

    die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern,

    die Versicherungssteuer, der Straßenverkehrsbeitrag, die Normverbrauchsabgabe,

    der Außenhandelsförderungsbeitrag,

    die Sonderabgabe von Erdöl;

  2. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten,

    die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren,

    soweit sie nicht nach § 7 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben,

    die Monopolabgaben mit Ausnahme des Branntweinaufschlages und der Spielbankabgabe,

    der Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz,

    die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz,

    die Abgaben nach dem Antidumpinggesetz;

  3. vom Aufkommen an Körperschaftsteuer sind 2,29 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches und 2,29 vH für Zwecke des Katastrophenfonds zu verwenden."

  4. § 7 Abs. 1 lautet:

    „(1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer — veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988,

    BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I

    (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988)

    —, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer,

    die Schaumweinsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer,

    die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer,

    die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag,

    der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe.

    Die Teilung der beiden zuletzt genannten Abgaben sowie der Weinsteuer zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und der Weinsteuer zwischen dem Bund, den Ländern

    (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder und länderweise auf die Gemeinden bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten."

  5. § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c lautet:

    „c) ein Anteil in der Höhe von 0,556 vH des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, von 0,399 vH des Aufkommens an Lohnsteuer und von 0,867 vH des Aufkommens an Kapitalertragsteuer I für Zwecke des Umwelt-

    und Wasserwirtschaftsfonds;"

  6. § 7 Abs. 2 Z 2 lautet:

    „2. bei der Umsatzsteuer a) ein Anteil in der Höhe von 0,642 vH des Aufkommens, der für den Krankenanstalten-

    Zusammenarbeitsfonds zu verwenden ist,

    1. ein Anteil in der Höhe von 0,085 vH des Aufkommens, der für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden ist;"

  7. Nach § 7 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 3

    eingefügt:

    „3. bei der Mineralölsteuer ein Betrag von 970 Millionen Schilling jährlich in zwölf gleich großen Monatsbeträgen, der für Zwecke der Fruchtfolgeförderung zu verwenden ist."

  8. § 7 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds bestimmten Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c sind vierteljährlich in dem...

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