Bundesgesetz vom 5. Juli 1990, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1989 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl.

Nr. 687/1988, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 251/1989 wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 22 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

    „(2) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-

    Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955,

    den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

    Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 241/1989 und 429/1989, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung."

  2. Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung 3"

    Artikel II

    (1)...

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