Bundesgesetz, mit dem das Forschungsorganisationsgesetz ? FOG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Forschungsorganisationsgesetz – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 101/1993, wird wie folgt geändert:

  1. § 30a. lautet:

    „§ 30a.  (1) Die Österreichische Phonothek als Bundesanstalt für audiovisuelle Medien (audiovisuelle Datenträger) ist eine Einrichtung des Bundes zur Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Ton- und Bildträgern. Sie untersteht dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

    §§ 28 bis 30 und § 31a gelten sinngemäß.

    (2) Die von der Österreichischen Phonothek zu besorgenden Aufgaben sind durch Verordnung festzulegen.“

  2. Nach § 36 werden folgende §§ 37 und 38 angefügt:

    „§ 37. Das vom Österreichischen Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film in der Teilrechtsfähigkeit erworbene Vermögen wird der Universitätsbibliothek Wien übertragen. Die...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT