Bundesgesetz, mit dem das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG), BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, wird wie folgt geändert:

  1. In § 11 werden folgende Abs. 3 und 4 eingefügt:

    „(3) Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 sind bei jeder Personenbeförderung

    über die Grenze mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der jeweiligen geltenden Fassung) und – soweit ihnen die Grenzkontrolle

    übertragen wurde – den Organen der Zollwache (§ 15 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.

    Nr. 659/1994, in der jeweils geltenden Fassung) auf Verlangen vorzuweisen.

    (4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister nachgeordnete Behörden, insbesondere auch Bundespolizeibehörden, oder Zollstellen, gegebenenfalls unter Beschränkung hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen, ermächtigen, in seinem Namen und Auftrag die Bewilligungen nach Abs. 1 auszugeben.

    Die Ermächtigung kann die Einhebung einer Gebühr zur Abdeckung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes umfassen.“

  2. § 15 Abs. 1 Z 4 lautet:

    „4. eine Beförderung gemäß § 11 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt oder gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20. März 1992,

    S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind,

    ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 10, verstößt;“

  3. § 15 Abs. 2 lautet:

    „(2) Bei Verwaltungsübertretungen...

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