Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2 Abs. 1 wird nach Z 24 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 25 angefügt:

    „25. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen. Diese Veranstalter haben die §§ 149 bis 151 sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-,

    wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.“

  2. Im § 50 Abs. 1 wird in der Z 9 das Wort „und“ durch einen Strichpunkt und in der Z 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 11 angefügt:

    „11. vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen,

    Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen u. dgl.) außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ihres Gastgewerbes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken.“

  3. Dem § 79a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

    „Der Nachbar ist nicht gemäß § 76 Abs. 1 AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden.“

  4. Dem § 148 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Im Rahmen eines Verfahrens zur Genehmigung einer Betriebsanlage oder ihrer Änderung, das sich auch oder nur auf einen Gastgarten erstreckt, der die Voraussetzungen des ersten oder zweiten Satzes erfüllt,

    dürfen in Ansehung des Gastgartens keine Auflagen für den Lärmschutz vorgeschrieben werden und ist auch die Versagung der Genehmigung dieses Gastgartens aus Gründen des mit seinem Betrieb ursächlich im Zusammenhang stehenden Lärms unzulässig.“

  5. § 148 Abs. 3 entfällt.

  6. § 346 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 (§ 28 Abs. 6), wenn die Prüfung nicht vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung sowie für die...

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