Bundesgesetz vom 25. Jänner 1990, mit dem das Hochschul-Taxengesetz 1972 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl.

Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 272/1985 und 655/1987 wird wie folgt geändert:

  1. § 11 Abs. 1 lit. a hat zu lauten:

    „§ 11. (1) Die Studiengebühr ist zu erlassen

    1. Studierenden, die entweder in Österreich selbst wenigstens durch fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums an einer österreichischen Hochschule unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hauen oder auf deren gesetzliche Unterhaltspflichtige dies zutrifft;"

  2. § 11 Abs. 7 lautet:

    „(7) Sofern der Studierende den Erlaß des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlaßt oder erschlichen hat, hat er unbeschadet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit die volle Studiengebühr zu entrichten. Dies hat der Rektor bescheidmäßig zu verfügen."

  3. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a und 11 b eingefügt:

    „Studiengebühr für Ergänzungsstudien gemäß

    § 13 b AHStG

    § 11 a. (1) Ausländische Absolventen ausländischer Universitäten, die ein Ergänzungsstudium gemäß § 13 b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

    (AHStG) betreiben, haben zu Beginn des Semesters anläßlich der Inskription eine Studiengebühr zu entrichten, deren Höhe unter Berücksichtigung der Besonderheit des jeweiligen Ergänzungsstudiums in der Studienordnung festgelegt wird. In diesem Fall entfällt die Entrichtung des in § 10 vorgesehenen Studienbeitrages.

    (2) Die Studiengebühren verbleiben an den Universitäten bzw. Hochschulen und sind im autonomen Wirkungsbereich im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,

    unter besonderer Bedachtnahme auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen zu verwenden.

    Erlaß oder Ermäßigung der Studiengebühr für Ergänzungsstudien

    § 11 b. (1) Die Studiengebühr ist zu erlassen

    1. Studierenden, die entweder in Österreich selbst wenigstens durch fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums an einer österreichischen Hochschule unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten oder auf deren gesetzliche Unterhaltspflichtige dies zutrifft;

    2. Studierenden, die aus Mitteln einer Gebietskörperschaft oder einer Körperschaft des

      öffentlichen Rechtes ein Stipendium zum Studium an einer österreichischen Hochschule erhalten, das...

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