Bundesgesetz vom 23. Jänner 1975, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl.

Nr. 22/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 329/1973 und BGBl. Nr. 399/1974

wird wie folgt geändert:

  1. § 1 hat zu lauten:"

    § 1. (1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Invaliden (§ 2) einzustellen.

    (2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2)

    die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Dienstnehmer (Pflichtzahl) für bestimmte Gebiete oder Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern, daß, wenn nicht genügend für Invalide geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen,

    schon auf je 20 Dienstnehmer oder, wenn bestimmte Wirtschaftszweige aus technischen Gründen der Beschäftigungspflicht nicht nachkommen können, nur auf je höchstens 50 Dienstnehmer mindestens ein Invalider zu beschäftigen ist. Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann ferner nach Anhörung des Beirates durch Verordnung bestimmen, daß Dienstgeber Arbeitsplätze,

    die sich wegen der Einfachheit und Ungefährlichkeit der Arbeitsverrichtungen für Invalide besonders eignen, diesen Invaliden oder bestimmten Gruppen von Invaliden vorzubehalten haben.

    (3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann einem Dienstgeber im Sinne des Abs. 1,

    der Dienstnehmer in mehreren Bundesländern beschäftigt und deren Zahl in einem Bundesland mindestens 25 beträgt, auf Antrag nach Anhörung des Beirates die Bewilligung zur gemeinschaftlichen Erfüllung der Beschäftigungspflicht für seine im gesamten Bundesgebiet beschäftigten Dienstnehmer erteilen, wenn hiedurch die Beschäftigung Invalider nicht gefährdet wird. In der Bewilligung ist das Landesinvalidenamt zu bestimmen, das für die Durchführung des Verfahrens gemäß § 16 Abs. 2 zuständig ist und dessen Invalidenausschuß über Anträge im Sinne des § 5 Abs. 4 zu entscheiden hat. Die Bewilligung kann befristet werden; sie ist bei Wegfall der Voraussetzungen zu widerrufen."

  2. § 4 hat zu lauten:"

    § 4. (1) Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber innerhalb eines Bundeslandes beschäftigt,

    zusammenzufassen. Beschäftigt ein Dienstgeber in mehreren Bundesländern Dienstnehmer und liegt die Zahl der in einem Bundesland Beschäftigten unter 25, so sind diese Dienstnehmer jeweils der Zahl der Dienstnehmer zuzuzählen,

    die am Sitz des Unternehmens beschäftigt werden.

    (2) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Abs. 1 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer 10 v. H., wenn ein Dienstgeber

    überwiegend weibliche Dienstnehmer beschäftigt,

    20 v. H. sowie die beschäftigten begünstigten Invaliden (§ 2) und Witwen (§ 5) nicht einzurechnen.

    (3) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der Gesamtzahl der Dienstnehmer, die vom Bund, den Ländern und jenen Dienstgebern, die Krankenanstalten unterhalten, beschäftigt werden,

    40 v. H. der Dienstnehmer sowie die beschäftigten begünstigten Invaliden (§ 2) und Witwen

    (§ 5) nicht einzurechnen."

  3. § 5 hat zu lauten:

    „§ 5. (1) Als im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigt zählen nur begünstigte Invalide (§ 2),

    die entsprechend § 7 entlohnt werden. Dienstgeber,

    bei denen die Voraussetzungen des § 2

    Abs. 1 oder 5 zutreffen, werden auf die Pflichtzahl angerechnet.

    (2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:

    1. Blinde,

    2. begünstigte Invalide...

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