Bundesgesetz vom 10. Juli 1963 über das Bundesheerdienstzeichen.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Langjährige Dienstleistungen im Bundesheer sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch Verleihung eines Bundesheerdienstzeichens zu würdigen.

(2) Das Bundesheerdienstzeichen ist abgestuft in drei Klassen zu verleihen.

§ 2. Das Bundesheerdienstzeichen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihen.

§ 3. Das Bundesheerdienstzeichen ist zu verleihen a) als Bundesheerdienstzeichen 3. Klasse an Berufsoffiziere, zeitverpflichtete Soldaten sowie an Beamte und Vertragsbedienstete,

die nach § 11 oder § 49 Abs. 6 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 221/

1962, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sofern diese Personen 5 Dienstjahre als Angehörige des Bundesheeres (§ 1 Abs. 4 des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 221/1962) tatsächlich zurückgelegt haben,

  1. als Bundesheerdienstzeichen 2. Klasse an Berufsoffiziere sowie an Beamte und Vertragsbedienstete,

    die nach § 11 oder § 49 Abs. 6

    des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sofern diese Personen 15 Dienstjahre als Angehörige des Bundesheeres tatsächlich zurückgelegt haben,

  2. als Bundesheerdienstzeichen 1. Klasse an Berufsoffiziere, sofern diese Personen 25 Dienstjahre als Angehörige des Bundesheeres tatsächlich zurückgelegt haben,

    und sofern sich diese Personen während dieser Zeit wohl verhalten haben.

    § 4. Dienstzeiten, die a) ein nach § 49 Abs. 6 des Wehrgesetzes,

    BGBl. Nr. 181/1955, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter in dieser Funktion tatsächlich zurückgelegt hat,

  3. eine Person als Angehöriger des Bundesheeres im Sinne des § 50 Abs. 2 des Wehrgesetzes tatsächlich zurückgelegt hat, sofern diese Dienstzeiten nicht schon unter lit. a oder § 3 fallen,

    gelten als Dienstzeiten im Sinne des § 3.

    § 5. Auf die im § 3 genannten Dienstjahre ist eine in der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen (§ 50

    Abs. 1 des Wehrgesetzes) tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit anzurechnen, sofern sich die Person während dieser Zeit wohl verhalten hat.

    § 6. (1) Das Bundesheerdienstzeichen ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 3 bis 5 auch jenen Personen zu verleihen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes infolge a) des Übertrittes oder der Versetzung in...

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