Bundesgesetz vom 10. Juli 1963 über das Bundesheerdienstzeichen.
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Langjährige Dienstleistungen im Bundesheer sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch Verleihung eines Bundesheerdienstzeichens zu würdigen.
(2) Das Bundesheerdienstzeichen ist abgestuft in drei Klassen zu verleihen.
§ 2. Das Bundesheerdienstzeichen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihen.
§ 3. Das Bundesheerdienstzeichen ist zu verleihen a) als Bundesheerdienstzeichen 3. Klasse an Berufsoffiziere, zeitverpflichtete Soldaten sowie an Beamte und Vertragsbedienstete,
die nach § 11 oder § 49 Abs. 6 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 221/
1962, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sofern diese Personen 5 Dienstjahre als Angehörige des Bundesheeres (§ 1 Abs. 4 des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 221/1962) tatsächlich zurückgelegt haben,
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als Bundesheerdienstzeichen 2. Klasse an Berufsoffiziere sowie an Beamte und Vertragsbedienstete,
die nach § 11 oder § 49 Abs. 6
des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sofern diese Personen 15 Dienstjahre als Angehörige des Bundesheeres tatsächlich zurückgelegt haben,
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als Bundesheerdienstzeichen 1. Klasse an Berufsoffiziere, sofern diese Personen 25 Dienstjahre als Angehörige des Bundesheeres tatsächlich zurückgelegt haben,
und sofern sich diese Personen während dieser Zeit wohl verhalten haben.
§ 4. Dienstzeiten, die a) ein nach § 49 Abs. 6 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter in dieser Funktion tatsächlich zurückgelegt hat,
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eine Person als Angehöriger des Bundesheeres im Sinne des § 50 Abs. 2 des Wehrgesetzes tatsächlich zurückgelegt hat, sofern diese Dienstzeiten nicht schon unter lit. a oder § 3 fallen,
gelten als Dienstzeiten im Sinne des § 3.
§ 5. Auf die im § 3 genannten Dienstjahre ist eine in der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen (§ 50
Abs. 1 des Wehrgesetzes) tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit anzurechnen, sofern sich die Person während dieser Zeit wohl verhalten hat.
§ 6. (1) Das Bundesheerdienstzeichen ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 3 bis 5 auch jenen Personen zu verleihen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes infolge a) des Übertrittes oder der Versetzung in...
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