Bundesgesetz vom 6. Juli 1988, mit dem das Ladenschlußgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Ladenschlußgesetz, BGBl. Nr. 156/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/

1964 und der Kundmachung BGBl. Nr. 18/1988

wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 1 lautet:

    㤠3. (1) Die Verkaufsstellen sind, sofern durch dieses Bundesgesetz oder durch auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, an Samstagen ab 13 Uhr geschlossen zu halten."

  2. § 3 Abs. 2 entfällt.

  3. § 4 Abs. 5 bis 7 lautet:

    „(5) An den letzten drei Samstagen vor dem 24. Dezember sind die Verkaufsstellen jedenfalls erst ab 18 Uhr geschlossen zu halten; diese Ausnahme gilt nicht für die Verkaufsstellen für Lebensmittel,

    außer für die Verkaufsstellen für Süßwaren.

    Fällt einer dieser Samstage auf einen gesetzlichen Feiertag, so ist dieser Samstag nicht in die Zählung einzubeziehen.

    (6) Der Landeshauptmann kann jedoch mit Verordnung bestimmen, daß abweichend von der Regelung nach Abs. 5 diese Verkaufsstellen auch am vierten Samstag vor dem 24. Dezember erst ab 18 Uhr geschlossen zu halten sind, wenn und insoweit dies wegen des Weihnachts-Einkaufsbedarfes erforderlich ist.

    (7) Der Landeshauptmann kann schließlich mit Verordnung bestimmen, daß auch die Verkaufsstellen für andere Lebensmittel als Süßwaren an den in den Abs. 5 und 6 bezeichneten Samstagen erst ab 18 Uhr geschlossen zu halten sind, wenn und insoweit ein besonderer Einkaufsbedarf auch für diese Waren besteht."

    Artikel II In der Zeit vom 1. September 1988 bis zum 30. November 1989 gelten an Werktagen ergänzend zu den durch das Ladenschlußgesetz und durch die auf Grund des Ladenschlußgesetzes ergangenen Verordnungen festgelegten Ladenschlußregelungen folgende Bestimmungen:

  4. Die Verkaufsstellen dürfen entweder einmal in der Woche, ausgenommen am Samstag, bis spätestens 20 Uhr oder einmal im Monat am Samstag bis spätestens 17 Uhr offengehalten werden.

  5. Die Regelung der Z 1 gilt nicht für den 24.

    und 31. Dezember.

  6. Verkaufsstellen, die auf Grund des Ladenschlußgesetzes oder auf Grund einer auf das Ladenschlußgesetz gestützten Verordnung auch nur an einem Samstag im Monat nach 13 Uhr offengehalten werden, dürfen in dem betreffenden Monat nicht an einem sonstigen Werktag bis 20 Uhr offengehalten werden.

  7. Für das in den Z 1 bis 3 eingeräumte Wahlrecht bestimmt sich die Zugehörigkeit einer Kalenderwoche zu einem Monat danach, zu...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT