Bundesgesetz vom 7. Juli 1988, mit dem das Straßenverkehrsbeitragsgesetz geändert wird (Straßenverkehrsbeitragsgesetz-Novelle 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Straßenverkehrsbeitragsgesetz, BGBl.

Nr. 302/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/1983 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2 Z 9 wird als letzter Satz angefügt:

    „Anhänger, die von einem Fahrzeug eines anderen Beitragsschuldners gezogen werden,

    sind aus obiger Berechnung auszuscheiden."

  2. § 4 Abs. 2 lautet:

    „(2) Beitragsschuldner ist der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges. Bei Anhängern mit ausländischem Kennzeichen haftet der Zulassungsbesitzer des ziehenden Fahrzeuges für den Beitrag. Der Lenker des Fahrzeuges gilt als Vertreter dessen, der den Beitrag für ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen schuldet oder für den Beitrag haftet, sofern nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet."

  3. § 5 Abs. 3 lautet:

    „(3) Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hat der Beitragsschuldner oder der für den Beitrag Haftende für jede beitragspflichtige Beförderung dem Grenzzollamt eine Beitragserklärung abzugeben. Diese hat Namen und Anschrift der

    (des) Beitragsschuldner(s) und des Zulassungsbesitzers des ziehenden Fahrzeuges, Art, Kennzeichen und höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge sowie die sonstigen für die Bemessung des Beitrages erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist durch Aufnahme der erforderlichen Angaben in die zur Durchführung des Zollverfahrens vorzulegenden Papiere, in Ermangelung solcher auf amtlich aufgelegtem Vordruck, abzugeben."

  4. Im § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Statt der Beitragserklärung nach Abs. 3

    kann der Zulassungsbesitzer für jeden Kalendermonat im vorhinein eine Beitragserklärung zur Bemessung des Beitrages in der sich aus § 3 Abs. 1

    ergebenden Höhe abgeben."

  5. Im § 6 Abs. 2 wird als letzter Satz angefügt:

    „In den Fällen des § 5 Abs. 4 ist jenes Zollamt zuständig, bei dem die Beitragserklärung abgegeben wird."

  6. § 6 Abs. 3 lautet:

    „(3) Das Zollamt setzt den Beitrag bei Beförderungen mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen mit Bescheid fest. Wird die Abgabe der Beitragserklärung verweigert, so haben die Organe der Zollämter das Verbringen von...

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