Bundesgesetz vom 7. Juli 1988, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,

zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 109/1988, wird wie folgt geändert:

  1. § 17 Abs. 2 lit. a lautet:

    „a) die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen;"

  2. § 17 Abs. 6 lautet:

    „(6) Stünde der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so tritt an die Stelle des Verfalls nach Maßgabe des § 19 die Strafe des Wertersatzes. Dies gilt nicht für zur Wiederverwendung bestimmte Wertzeichen (§ 39 Abs. 2), für Beförderungsmittel und Behältnisse der im Abs. 2 lit. b bezeichneten Art, deren besondere Vorrichtungen nicht entfernt werden können, und für Monopolgegenstände

    (Branntwein, Salz, Gegenstände des Tabakmonopols),

    bei welchen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder sonst auf Grund bestimmter Tatsachen zu besorgen ist, daß mit ihnen gegen Monopolvorschriften verstoßen wird."

  3. Im § 17 erhält der bisherige Abs. 6 die Bezeichnung „(7)".

  4. § 19 Abs. 1 lautet:

    „(1) Statt auf Verfall ist auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen,

    1. wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht,

      daß der Verfall unvollziehbar wäre,

    2. wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird,

    3. in den Fällen des § 17 Abs. 6 erster Satz."

  5. Im § 19 lauten die Abs. 4 bis 6:

    „(4) Der Wertersatz ist allen Personen, die als Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben, anteilsmäßig aufzuerlegen.

    (5) Stünde der Wertersatz (Abs. 3) oder der Wertersatzanteil...

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