Bundesgesetz vom 12. Juli 1974, mit dem das Katastrophenfondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 207/

1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 10/1969, Nr. 441/1969, Nr. 369/1970,

Nr. 310/1971, Nr. 409/1972, Nr. 444/1972 und Nr. 386/1973 wird wie folgt geändert:

  1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten:

    „(1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-

    und Erdbebenschäden im Vermögen des Bundes,

    der Länder und Gemeinden sowie als Zuschüsse an die Länder zur Beseitigung solcher Schäden im Vermögen physischer Personen gemäß Art. III FAG und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften in sinngemäßer Anwendung des Art. III FAG und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden sowie zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 34/1948, in der jeweils geltenden Fassung wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen, der vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den sachlich zuständigen Bundesministern verwaltet wird."

  2. Im Abs. 2 des § 1 hat der erste Satz zu lauten:

    „Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel hat der Bundesminister für Finanzen jährlich dem Nationalrat zu berichten."

  3. Im § 2 Abs. 1 ist die Jahreszahl „1975"

    durch die Jahreszahl „1979" zu ersetzen.

  4. Im § 3 Abs. 1 Einleitungssatz ist die Jahreszahl

    „1974" durch die Jahreszahl „1978" zu ersetzen.

  5. § 3 Abs. 1 lit. e hat zu lauten:

    „e) 1971 bis 1978 sind unbeschadet der Bestimmungen der lit. f, g, h und i die Mittel des Fonds zu 15 v. H. zur Förderung der Behebung von Schäden gemäß § 1 Abs. 1

    im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,

    zu 10 v. H. zur Behebung solcher Schäden im Vermögen des Bundes,

    zu 7 v. H. zugunsten der Länder, und zwar mit 5. v. H. zur Behebung derartiger Schäden im landeseigenen Vermögen und mit 2 v. H. zur Förderung der Beschaffung von Katastropheneinsatzgeräten der Feuerwehren,

    zu 5 v. H. zur Behebung derartiger Schäden im Vermögen der Gemeinden und zu 63 v. H. für Maßnahmen des Schutzbaues zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden sowie zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes zu verwenden,

    und zwar mit 55 v. H. zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT