Bundesgesetz vom 12. Juli 1974, mit dem das Wohnbauförderungsgesetz 1968 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1972 wird wie folgt geändert:

  1. Der § 6 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:

    „Das Land ist unbeschadet der Bestimmungen des Wohnungsverbesserungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, die ihm gemäß

    § 5 in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren,

    gerechnet ab 1. Jänner 1973, zugeteilten Bundesmittel innerhalb dieses Zeitraumes im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verwenden."

  2. Der § 11 Abs. 1 erster Satz und ein eingefügter zweiter Satz haben zu lauten:

    „Das Darlehen hat 45 v. H. der Gesamtbaukosten,

    in den Jahren 1974, 1975 und 1976

    mindestens 45 v. H. und höchstens 70 v. , H.

    der Gesamtbaukosten zu betragen. Die von der Landesregierung in einem Kalenderjahr zugesicherten Darlehen sind für alle geförderten Baulichkeiten in dem gleichen Hundertsatz zu gewähren."

  3. Der § 15 a Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Für die Leistung des Annuitätendienstes von Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von mindestens 20 Jahren, die zur Finanzierung des Bauvorhabens erforderlich sind und deren jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als 2½ v. H. über der im Zeitpunkt der Zusicherung bestehenden Nominalverzinsung der dem Zeitpunkt der Zusicherung unmittelbar vorangegangenen zur Zeichnung aufgelegten öffentlichen Anleihe mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren, können Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Diese Zuschüsse sind vom ursprünglichen Darlehen zu bemessen und mit 50 v. H. der Annuität zu berechnen. Die Annuitätenzuschüsse dürfen höchstens für jenen Teil des Hypothekardarlehens gewährt werden, der 45 v. H. der Gesamtbaukosten nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1). Diese Annuitätenzuschüsse verringern sich nach Ablauf der ersten 5 Jahre jeweils jährlich um je 10 v. H.

    des ursprünglichen Zuschusses, gerechnet von der Zahlung der ersten schuldscheinmäßigen Annuität an."

  4. Der erste Halbsatz des § 16 hat zu lauten:

    „Die Bürgschaft darf nur für zweit- oder nachrangige, auf inländische Währung lautende Hypothekardarlehen übernommen werden, wenn deren Laufzeit 30 Jahre nicht überschreitet und deren jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als 2½ v. H. über der im Zeitpunkt der Zusicherung bestehenden Nominalverzinsung der im Zeitpunkt der Zusicherung unmittelbar vorangegangenen zur Zeichnung aufgelegten öffentlichen Anleihe mit einer Laufzeit von...

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