Bundesgesetz vom 30. Mai 1972, mit dem das Wohnbauförderungsgesetz 1968 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Förderung kann sich weiters auf die Errichtung von Geschäftsräumen in geförderten Baulichkeiten (Abs. 1) oder bei größeren geförderten Wohnhausanlagen mit jeweils mehr als zweihundert Klein- oder Mittelwohnungen außerhalb einer geförderten Baulichkeit (Abs. 1)

    erstrecken, wenn die Geschäftsräume zur Unterbringung von Ordinationen und Kleinbetrieben erforderlich sind, um die Bewohner eines Wohngebietes

    ärztlich zu betreuen und mit Bedarfsgegenständen und Dienstleistungen des täglichen Lebens zu versorgen. Auf diese Geschäftsräume dürfen nicht mehr als ein Viertel, bei Baulichkeiten mit mehr als vier Geschossen oder einer größeren Wohnhausanlage mit mehr als zweihundert Klein- oder Mittelwohnungen nicht mehr als ein Fünftel der Gesamtnutzfläche der Baulichkeit entfallen."

  2. § 2 hat zu lauten:

    „Begriffsbestimmungen

    § 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

  3. als Eigenheim eine Baulichkeit mit einer oder zwei Klein- oder Mittelwohnungen, insolange diese ausschließlich vom Eigentümer, den ihm nahestehenden Personen oder seinen Dienstnehmern benützt werden sollen oder benützt werden; als nahestehende Personen sind außer dem Ehegatten Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, Verwandte im zweiten Grad der Seitenlinie und Verschwägerte in gerader Linie sowie eine Person, die mit dem Eigentümer durch mindestens fünf Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, anzusehen;

  4. als Kleinwohnung eine für die dauernde Bewohnung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene,

    normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische),

    Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² und nicht mehr als 90 m² beträgt;

  5. als Mittelwohnung eine Wohnung der in Z. 2 genannten Art, wenn ihre Nutzfläche über das in Z. 2 für Kleinwohnungen vorgesehene Ausmaß hinausgeht, aber 130 m², bei Familien mit mehr als drei Kindern 150 m² nicht übersteigt;

  6. als Umbau die Neuerrichtung von Klein-

    und Mittelwohnungen durch Niederreißen und Neuherstellung von Teilen von Baulichkeiten;

  7. als Heim für Ledige (Ledigenheim) ein Heim in normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen für Einzelpersonen gemeinsame Küchen und Aufenthaltsräume, allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen (Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten)

    sowie Wohn(Schlaf)räume des Hauspersonals und die für Verwaltungszwecke des Heimes notwendigen Räume enthält;

  8. als Heim für betagte Menschen ein Heim in normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen für Einzelpersonen oder für Ehepaare gemeinsame Küchen, Aufenthalts- und Krankenräume,

    allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen

    (Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten)

    sowie Wohn(Schlaf)räume des Hauspersonals und die für Verwaltungszwecke des Heimes notwendigen Räume enthält;

  9. als Heim für Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer, Schüler, Studenten ein Heim in normaler Ausstattung, das zur Unterbringung von Lehrlingen und jugendlichen Arbeitnehmern,

    Schülern oder Studenten bestimmt ist und das außer Schlafräumen mit einer oder mehreren Schlafstellen auch Gemeinschaftsräume (Küchen-,

    Speise-, Aufenthalts-, Krankenräume u. dgl.),

    allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen

    (Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten) sowie Wohn(Schlaf)räume für das Haus- oder Aufsichtspersonal und die für Verwaltungszwecke des Heimes notwendigen Räume enthält;

  10. als normale Ausstattung eine solche, bei der die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung der Räume mit Koch-, Heiz- und Badegelegenheiten zwar den Erfordernissen der Haushaltsführung und Hygiene entspricht, hinsichtlich des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf eine einwandfreie Ausführung, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes, nach dem jeweiligen Stand der Technik jedoch größte Wirtschaftlichkeit gewährleistet erscheint;

  11. als Nutzfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken und der in deren Verlauf befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen);

    Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Nutzfläche der Wohnung beziehungsweise des Geschäftsraumes nicht zu berücksichtigen;

  12. als Baukosten einer Wohnung (Geschäftsräume)

    der Anteil an den Gesamtbaukosten, der dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung

    (Geschäftsraum) zur Nutzfläche sämtlicher im

    § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wohnungen und Geschäftsräume des Hauses (Gesamtnutzfläche)

    entspricht;

  13. als Gesamtbaukosten die Kosten der Errichtung der im § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wohnungen — ausschließlich der für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestatteten Räume —, Heime und Geschäftsräume einschließlich der Hausbesorgerdienstwohnung und der der gemeinsamen Benützung aller Bewohner dienenden Gebäudeteile und Anlagen,

    wie Zentralheizungen, Aufzüge und maschinelle Zentralwaschküchen sowie der für Kraftfahrzeuge bestimmten Einstellplätze (Garagen)

    und Abstellplätze und der dem Zivilschutz dienenden Anlagen, sofern deren Herstellung auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu erfolgen hat sowie für die Herstellung des Gehsteiges und die Anschlußgebühren, jedoch ausschließlich der Grundbeschaffungs- und jener Aufschließungskosten,

    die für die Aufschließung außerhalb der Bauparzellen erforderlich sind, auf der die geförderte Baulichkeit errichtet wird; die für die Aufschließung innerhalb der Bauparzelle erwachsenden Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den gesamten Aufschließungskosten stehen;

  14. als Einkommen das durchschnittliche Einkommen

    (§ 27 Abs. 5 lit. a und b) gemäß § 2

    Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.

    Nr. 268, in der jeweils geltenden Fassung, unter Hinzurechnung der bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge nach § 4 Abs. 4 Z. 4,

    § 6 e und § 10 Abs. 1 Z. 5 des Einkommensteuergesetzes 1967 sowie der steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8, 9, 10 und 11

    des Einkommensteuergesetzes 1967, vermindert um die Einkommensteuer;

  15. als Familieneinkommen die Summe der Einkommen im Sinne der Z. 12 des Förderungswerbers oder Mieters (Nutzungsberechtigten),

    dessen Ehegatten, Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und Verwandten im zweiten Grad der Seitenlinie sowie Verschwägerten in gerader Linie, sofern diese Personen im gemeinsamen Haushalt mit dem Förderungswerber oder Mieter (Nutzungsberechtigten)

    wohnen, soweit diese Personen nicht ohnehin zusammen veranlagt werden; ebenso ist das Einkommen jener Person zu berücksichtigen,

    mit der der Förderungswerber oder Mieter

    (Nutzungsberechtigter) dauernd in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, die in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtet ist.

    (2) Durch Verordnung der Landesregierung sind nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates die angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter sowie die Ausstattung im Sinne des Abs. 1 Z. 8 festzusetzen. In dieser Verordnung ist eine Erhöhung der angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter vorzusehen,

    wenn die Gesamtbaukosten durch unvorhersehbare Erschwernisse bei der Bauführung oder durch Vornahme von Bauarbeiten während der Monate November bis März ansteigen. Die durch die Winterbautätigkeit entstehenden Mehrkosten,

    soweit sie nicht durch andere, den Winterbau fördernde Maßnahmen gedeckt sind, können in einem Prozentsatz der angemessenen Gesamtbaukosten generell festgelegt werden. Wird in der Verordnung für die Förderung der Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen durch Umbau der im § 1 Abs. 1 lit. a bezeichneten Baulichkeiten eine Erhöhung der Sätze der angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter festgesetzt,

    so ist hiefür eine Obergrenze zu bestimmen.

    Das gleiche gilt für eine allfällige Festsetzung eines Kostenmehrbetrages für die künstlerische Ausgestaltung der geförderten Baulichkeiten."

  16. § 3 Z. 4 hat zu lauten:

    „4. durch Erträgnisse aus Förderungsmitteln."

  17. § 5 Abs. 1 hat zu lauten:

    „§ 5. (1) Die im § 4 angeführten Bundesmittel sind unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 c des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl.

    Nr. 34/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 299/1969 sowie gemäß Abs. 4 in Abzug zu bringenden Beträge den einzelnen Ländern nach Hundertsätzen als zweckgebundene Zuschüsse zuzuteilen."

  18. Im § 5 haben die Abs. 4, 5 und 6 zu lauten:

    „(4) Von den im Abs. 1 angeführten Bundesmitteln ist beim Bundesministerium für Bauten und Technik für die Förderung von Einrichtungen einschließlich juristischer Personen, die sich mit der Forschung auf dem Gebiet des Wohnungsbaues befassen, und für die Förderung der Wohnbauforschung von natürlichen Personen 1 v. H. zu binden (Sondermittel), wobei die Förderung auch in der Erteilung von Forschungsaufträgen gegen Entgelt auf dem Gebiete des Wohnungsbaues bestehen kann. Diese Sondermittel können auch für Zwecke der Dokumentation und Information für den Bereich der Wohnbauforschung verwendet werden. Für die Durchführung der Förderung von Forschungsvorhaben gelten die Bestimmungen der §§ 11

    Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 und 21 des Forschungsförderungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 377/1967, sinngemäß.

    Nicht zugesicherte Sondermittel sind gemäß

    Abs. 1 zum Ende des Kalenderjahres an die Länder nach Maßgabe des in diesem Zeitpunkt geltenden Zuteilungsschlüssels abzuführen.

    (5) Die Vergabe der Sondermittel für Zwecke der Förderung...

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