Bundesgesetz vom 12. Juli 1974, mit dem das Ärztegesetz geändert wird (Ärztegesetznovelle 1974)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1951,

BGBl. Nr. 119/1952, BGBl. Nr. 169/1952, BGBl.

Nr. 17/1955, BGBl. Nr. 50/1964, BGBl. Nr. 229/

1969 und der Kundmachung BGBl. Nr. 61/1971,

wird wie folgt geändert:

  1. § 1 hat zu lauten:

    „§ 1. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

    (2) Die Ausübung des ärtzlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere a) die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten,

    Geistes- und Gemütskrankheiten,

    von Gebrechen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

    b) die Beurteilung von in lit. a angeführten Zuständen bei Verwendung medizinischdiagnostischer Hilfsmittel;

    c) die Behandlung solcher Zustände (lit. a);

    d) die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;

    e) die Vorbeugung von Erkrankungen-,

    f) die Geburtshilfe;

    g) die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;

    h) die Vornahme von Leichenöffnungen.

    (3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten."

  2. Der Abs. 4 des § 1 a hat zu lauten:

    „(4) Anderen Personen als den in Abs. 1 und 3 genannten Ärzten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten."

  3. Dem Abs. 1 des § 2 c ist nachstehender Satz anzufügen:

    „Das gleiche gilt, ausgenommen die vorgesehene Mindestzeit, für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines Sonderfaches."

  4. Die lit. a des § 2 h hat zu lauten:

    „a) die für die praktische Ausbildung zum praktischen Arzt beziehungsweise zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse,

    über Art und Dauer der Ausbildung sowie einer speziellen Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsfächern, beziehungsweise im Hauptfach und in Nebenfächern

    (§§ 2 b und 2 c),"

  5. Der Abs. 4 des § 4 hat zu lauten:

    „(4) Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlich verliehenen Titeln nur solche, auf die gegenwärtige Verwendung oder auf eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches hinweisende Zusätze beigefügt werden, die der Wahrheit entsprechen.

    Die Führung ausländischer Titel und Würden,

    die zur Verwechslung mit inländischen Amts- und Berufstiteln geeignet sind, ist nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers gestattet."

  6. Dem Abs. 4 des § 5 ist nachstehender Satz anzufügen:

    „Die Tätigkeit in einer Einrichtung zur Beratung der Schwangeren und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern (Mutterberatungsstelle) im Sinne des § 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl.

    Nr. 99/1954, sowie in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle bedarf keiner Bewilligung."

    6 a. Nach dem § 7 ist nachstehender § 7 a samt

    Überschrift einzufügen:

    „Ordinations- und Apparategemeinschaften

    § 7 a. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten im Sinne des § 7 Abs. 2 kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes auch in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft)

    oder von medizinischen Geräten (Appa-

    rategemeinschaft) bestehen. Eine solche Zusammenarbeit darf jedoch nach außen hin nicht als Gesellschaft in Erscheinung treten.

    (2) Ordinationsgemeinschaften oder Apparategemeinschaften dürfen nur zwischen den im Abs. 1 genannten Ärzten begründet werden. Die...

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