Bundesgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bezügegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch Art. II des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 545/19.80, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 Abs. 1 sind nach den Worten „den Staatssekretären," die Worte „den Mitgliedern der Volksanwaltschaft," einzufügen.

  2. Im § 6 sind nach den Worten „der eines Staatssekretärs," die Worte „eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft" einzufügen.

  3. Im § 7 Abs. 2 sind nach den Worten „als Staatssekretär," die Worte „als Mitglied der Volksanwaltschaft," einzufügen.

  4. Im § 9 Abs. 2 sind nach den Worten „der Staatssekretäre," die Worte „der Mitglieder der Volksanwaltschaft," einzufügen.

  5. a) Im § 10 Abs. 1 sind nach dem Wort

    „Staatssekretäre," die Worte „Mitglieder der Volksanwaltschaft," einzufügen.

    1. Im § 10 Abs. 2 sind nach den Worten

      „bei Staatssekretären," die Worte „bei Mitgliedern der Volksanwaltschaft," einzufügen.

    2. § 10 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten:

      „Unter dem Nettodiensteinkommen

      (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß)

      sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß),

      vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer zu verstehen."

    3. Im § 10 Abs. 3 sind nach dem Wort

      „Staatssekretäre," die Worte „Mitglieder der Volksanwaltschaft," einzufügen.

  6. a) Im § 14 Abs. 1 sind nach den Worten

    „die Staatssekretäre," die Worte „die Mitglieder der Volksanwaltschaft," einzufügen.

    1. Im § 14 Abs. 3 ist nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz anzufügen:

    „Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Nationalrat gewählt oder berufen, so gebührt ihm anläßlich der Beendigung der Funktionsausübung als Bundesrat keine Entschädigung im Sinne des ersten Satzes; dies gilt auch, wenn zwischen der Funktionsbeendigung im Bundesrat und der Berufung in den Nationalrat ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt".

  7. Im § 18 Abs. 1 sind nach den Worten „die Staatssekretäre," die Worte „die Mitglieder der Volksanwaltschaft," einzufügen.

  8. Im § 19 Abs. 1 sind nach den Worten „der Staatssekretäre," die Worte „der Mitglieder der Volksanwaltschaft," einzufügen.

  9. Im § 25 Abs. 4 sind nach den Worten „als Staatssekretär," die Worte „als Mitglied der Volksanwaltschaft," einzufügen.

  10. Der § 32 hat zu lauten:

    „§ 32. Sind 'in der nach § 25 Abs. 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume...

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