Bundesgesetz vom 4. Juli 1963, mit I dem das Taragesetz abgeändert wird (Taragesetznovelle 1963).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 7 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten:

    „Der auf das Gewicht dieser Umschließung entfallende Teil des Zolles ist vom Zollamt zu erstatten."

  2. Im § 10 Abs. 3 lit. f wird die Ziffer „17"

    durch die Ziffer „12" ersetzt.

  3. § 10 Abs. 5 hat zu lauten:

    „Wird Wein in Leichtmetallfässern eingeführt,

    so ist dem Reingewicht des Weines ein Ausgleichszuschlag in Höhe von 3 v. H. vom Reingewicht zuzurechnen."

  4. Dem § 10 wird folgender neuer Absatz 6

    angefügt:

    „Wird Wein in Kunststoffbehältnissen eingeführt,

    so ist dem Reingewicht des Weines ein Ausgleichszuschlag in Höhe von 6 v. H. vom Reingewicht zuzurechnen."

    Artikel II.

    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen im...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT