Bundesgesetz vom 27. Juni 1990, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz betreffend die Arbeitsverfassung

(Arbeitsverfassungsgesetz — ArbVG), BGBl.

Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1990, wird wie folgt geändert:

  1. Der Klammerausdruck in § 29 lautet:

    „(Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Arbeitsgemeinschaft gemäß § 88 a)".

  2. Dem § 31 Abs. 4 wird folgender Abs. 5

    angefügt:

    „(5) Werden Betriebsteile rechtlich verselbständigt,

    so wird die Geltung von Betriebsvereinbarungen für die Betriebsteile nicht berührt, die im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich des Unternehmens,

    insbesondere in einer konzernartigen Verbindung verbleiben."

  3. a) Nach § 40 Abs. 4 wird folgender Abs. 4 a eingefügt:

    „(4

    1. In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes

      über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Arbeitsgemeinschaft der Betriebsräte (Zentralbetriebsräte)

      gebildet werden (§ 88 a)."

    2. § 40 Abs. 5 lautet:

      „(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1

      bis 4 a sind in Betrieben, in denen dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer (§ 123

      Abs. 3) beschäftigt sind, nach den Bestimmungen des fünften Hauptstückes Jugendvertretungen zu errichten."

  4. § 49 Abs. 3 lautet:

    „(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen der §§ 40 Abs. 3 und 42 Abs. 1 Z 3 bis 5 und 8.

    Wurde eine Betriebsversammlung gemäß § 45

    Abs. 2 Z 2 von einer freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer einberufen, so kann die Wahl des Wahlvorstandes nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmer anwesend ist."

  5. § 55 Abs. 4 lautet:

    „(4) Die Wahlvorschläge sind schriftlich beim Wahlvorstand einzubringen. Sie sind in Betrieben

    (Arbeitnehmergruppen) mit weniger als 101 Arbeitnehmern nur dann gültig eingebracht, wenn sie von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmern durch Unterschrift unterstützt werden,

    wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. In Betrieben (Arbeitnehmergruppen) ab 101 Arbeitnehmern ist für je weitere 100 Arbeitnehmer, in Betrieben (Arbeitfnehmergruppen) ab 1001 Arbeitnehmern für je weitere 400 Arbeitnehmer je eine weitere Unterschrift erforderlich. Unterschriften von Wahlwerbern werden auf die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nur bis zur Hälfte dieser Zahl angerechnet. Ist diese Hälftezahl keine ganze Zahl, so ist die nächstniedrigere ganze Zahl heranzuziehen. Unterschriften unter Wahlvorschlägen können nach Überreichung nicht mehr zurückgezogen werden. Der Wahlvorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht im Betrieb aufzulegen."

  6. a) § 56 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

    „Die Wahl hat mittels eines vom Wahlvorstand aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen."

    1. Dem § 56 Abs. 3 wird folgender Abs. 4

    angefügt:

    „(4) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen erstmals ein Betriebsrat gewählt werden soll oder in denen nicht mehr als 150 Arbeitnehmer wahlberechtigt sind, kann der Wahlvorstand beschließen,

    keinen einheitlichen Stimmzettel aufzulegen.

    Eine erstmalige Betriebsratswahl liegt dann vor,

    wenn im selben Betrieb für dieselbe Arbeitnehmergruppe im Zeitraum von sechs Monaten vor der Wahl des Wahlvorstandes kein funktionsfähiger Betriebsrat bestanden hat."

  7. § 59 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

    „Ein Anfechtungsgrund liegt auch dann vor, wenn einheitliche Stimmzettel nicht aufgelegt werden,

    obgleich der Wahlvorstand einen Beschluß im Sinne des § 56 Abs. 4 nicht...

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