Bundesgesetz vom 27. Juni 1986, mit dem die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung geändert wird (WTBO-Novelle 1986)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung Die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,

BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 26/1965 und 352/1982 sowie der Kundmachungen BGBl. Nr. 59/1966 und 292/1967 wird wie folgt geändert:

  1. § 9 Abs. 4 lautet:

    „Für die Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater genügt bis 31. Dezember 1990 der Nachweis der Ablegung der Reifeprüfung oder einer facheinschlägigen Berufsreife- oder Studienberechtigungsprüfung;

    nach diesem Stichtag müssen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 erfüllt sein."

  2. § 10 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Für die Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater ist eine mindestens vierjährige Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei erforderlich; auf diese sind 1. eine praktische Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung, in der sich der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Wirtschaftstreuhänders aneignen konnte, im Höchstausmaß von eineinhalb Jahren und 2. ein Hochschulstudium gemäß § 9 Abs. 1 und 2, falls es im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen war, im Höchstausmaß

    von einem Jahr und 3. die Tätigkeit als Prüfer in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes (§ 24 des Sparkassengesetzes 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes 326/1986) im Höchstausmaß

    von eineinhalb Jahren anzurechnen, wobei deckungsgleiche Zeiten gemäß

    Z 1, 2 und 3 nur einfach und Zeiten, in denen der Zulassungswerber als Berufsanwärter tätig war,

    überhaupt nicht zu berücksichtigen sind; die Anrechnung darf insgesamt eineinhalb Jahre nicht

    überschreiten."

  3. Im § 12 Abs. 3 erster und zweiter Satz wird das Wort „Prüfungskommissäre" jeweils durch die Worte „Mitglieder der Prüfungsausschüsse"

    ersetzt.

  4. § 19 Abs. 5 lautet:

    „(5) Die Anmeldebestätigung darf nur auf Grund eines Gutachtens des Ausschusses für Berufsanwärter vom Kammeramt mit Bescheid erteilt werden; sie wirkt, sofern zum Stichtag der Anmeldung bereits alle Voraussetzungen erfüllt waren, auf diesen zurück."

  5. In § 25 erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung (1); sodann sind folgende Absätze 2 und 3 anzufügen:

    „(2) Streitigkeiten zwischen Wirtschaftstreuhändern untereinander oder mit Berufsanwärtern hinsichtlich Berufsausübung oder Tätigkeit in der Standesvertretung sind der Kammer vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen.

    ...

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