Bundesgesetz vom 7. Juni 1989, mit dem das Chemikaliengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987,

wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    „(6) Der III. Abschnitt gilt nicht für Vergaserkraftstoffe,

    Dieselkraftstoffe, Heizöle und Flüssiggase,

    sofern letztere zum Betrieb von Kraftfahrzeugen eingesetzt werden."

    1 a. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Anstelle der in Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige

    ÖNORMEN durch Verordnung für verbindlich erklärt werden."

  2. § 21 Abs. 2 lautet:

    „(2) Texte und bildliche Darstellungen für Zwecke der Werbung haben deutlich lesbare, hörbare oder sichtbare Hinweise zu enthalten, daß

    Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge zu beachten sind, die die Kennzeichnung enthält.

    Diese Hinweise haben in allgemein verständlicher Form, in audiovisuellen Medien überdies deutlich...

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