Bundesgesetz vom 28. Juni 1984, mit dem das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz,

BGBl. Nr. 20/1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 126/1955 und 27/1965 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 231/1961 wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die rechtliche Stellung und die beruflichen Pflichten der Wirtschaftstreuhänder sowie ihre Zugehörigkeit zu den Berufsgruppen sind in einem besonderen Bundesgesetz über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung) zu regeln."

2. § 8 lautet:

„Funktion des Präsidenten und zweier Vizepräsidenten

§ 8. (1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer. Er leitet und überwacht ihre gesamte Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte. Er beruft die Sitzungen der Kammerorgane ein und führt in diesen den Vorsitz.

(2) Die beiden Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung. Im Verhinderungsfalle beauftragt der Präsident einen der beiden Vizepräsidenten mit seiner Vertretung."

3. § 10 entfällt.

4. § 12 lautet:

„Rechnungsprüfer

§ 12. (1) Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß

der Kammer nach den für die Pflichtprüfung von Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Kammertag Bericht zu erstatten.

(2) Der Kammertag hat in jedem Geschäftsjahr spätestens mit der Beschlußfassung über den Haushaltsplan zwei Rechnungsprüfer und für jeden von diesen einen Ersatzmann aus dem Kreis der ordentlichen Kammermitglieder zu wählen; Vorstandsmitglieder und deren Ersatzmänner sind nicht wählbar."

5. § 14 lautet:

„K ammertag

§ 14. (1) Der Kammertag ist in jedem Geschäftsjahr mindestens einmal abzuhalten. Außerdem ist ein Kammertag einzuberufen, wenn der Präsident oder der Vorstand es für notwendig erachten oder wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Kammermitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.

(2) Der Kammertag ist mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung sowie der Beratungsgegenstände schriftlich einzuberufen.

(3) Der Kammertag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde der Eröffnung nicht erreicht, so findet eine Stunde später am selben Orte eine Ersatzversammlung statt,

die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Sitzungen der Kammertage sind in der Regel öffentlich. Ausgenommen hievon sind jene Fälle, in denen durch bundesgesetzliche Vorschriften oder vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die geheime Beratung gefordert wird.

Über Angelegenheiten, die den Haushalt der Kammer belasten, sowie über Angelegenheiten des Voranschlages und Rechnungsabschlusses kann nur in

öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.

Die Beschlüsse des öffentlichen Kammertages sind zu veröffentlichen."

6. § 15 lit. c lautet:

„c) die Festlegung der Höhe der von den Kammermitgliedern und Berufsanwärtern zu bezahlenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,".

7. Die §§ 16 und 17 lauten:

„Gebarung

§ 16. (1) Die Gebarung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die vorgesehenen Umlagen und die Gebühren für Sonderleistungen sind nur in solcher Höhe festzusetzen, daß ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen den in dem genehmigten Jahresvoranschlag festgelegten Aufwand zuzüglich angemessener Rücklagen deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Angemessene Rücklagen sind jene Rücklagen, die zum Ausgleich unvorhergesehener Schwankungen in den Einnahmen und Ausgaben sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben gebildet werden.

(2) Als Umlagen im Sinne des Abs. 1 können erhoben werden 1. Beitrittsgebühren, Zweigstellengebühren und Vorrückungsgebühren als einmalige Gebühren;

2. jährliche Grundgebühren;

3. Umsatzgebühren.

(3) In der Umlagenordnung (§ 17 Abs. 1) sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen und des Grundsatzes der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen sowie unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und einen gleichmäßigen Mittelzufluß

die Fälligkeitstermine der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen festzulegen. Die Einhebung der Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen sowie die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich der Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen erfolgt durch das Kammeramt.

(4) Das Recht, eine fällige Umlage oder Gebühr für eine Sonderleistung einzuheben und zwangsweise einzutreiben, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umlage oder die Gebühr für die Sonderleistung fällig geworden ist.

(5) Die im Abs. 2 angeführten Umlagen können vom Vorstand der Kammer ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre, oder es kann die Teilzahlung oder Stundung bewilligt werden, wenn die sofortige Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.

(6) Die Mitglieder der Kammer sind verpflichtet,

dem Kammeramt jährlich innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Kammeramt hinsichtlich der Umsatzgebühren eine Umlagenerklärung zu übermitteln. Das Kammeramt ist zur Überprüfung der Umlagenerklärungen berechtigt. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, die für die

Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die für die Überprüfung erforderlichen Belege vorzulegen.

(7) Wird den im Abs. 6 festgelegten Verpflichtungen nicht entsprochen, so ist das Kammeramt berechtigt, die Umsatzgebühr des betreffenden Kammermitglieds auf Grund einer Schätzung mit Bescheid vorzuschreiben, bei der alle bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen sind.

(8) Gegen auf Grund der vorhergehenden Absätze vom Kammeramt erlassene Bescheide kann binnen zwei Wochen die Berufung beim Kammeramt eingebracht werden. Über die Berufung hat der Vorstand zu entscheiden, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Für das Verfahren gilt das AVG 1950.

Geschäfts- und Verfahrensordnungen

§ 17. (1) Die Kammer hat in Ausführung des

§ 16 eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung sowie zur Regelung der inneren Geschäftsführung und des Verkehrs mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer eine Geschäftsordnung zu erlassen.

(2) Der Vorstand kann Honorarempfehlungen,

Vorschriften über die Werbung und den Wettbewerb der Wirtschaftstreuhänder untereinander sowie Rahmenbedingungen für die Übernahme beruflicher Aufträge erlassen. Hiebei sind im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung die Eigenart der Berufsausübung der Wirtschaftstreuhänder, die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes und die Interessen der Klienten der Wirtschaftstreuhänder zu berücksichtigen.

(3) Die Haushalts- und Umlagenordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die darin enthaltenen Vorschriften im Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften stehen.

(4) Die Haushalts- und Umlagenordnung sowie die in Abs. 2 angeführten Empfehlungen, Vorschriften und Rahmenbedingungen sind in geeigneter Weise den Kammermitgliedern kundzumachen."

8. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:

„Disziplinarordnung

§ 17 a. Die Regelungen über die Wahrung der Berufs- und Standespflichten sind in einem besonderen Bundesgesetz über die Ehrengerichtsbarkeit für Wirtschaftstreuhänder und Berufsanwärter

(Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung) zu treffen."

9. Im § 26 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages

„1000 S" der Betrag „10000 S".

10. Im § 26 Abs. 3 zweiter Satz treten an die Stelle der Worte „den Bestimmungen der Ehrengerichts-

und Disziplinarordnung" die Worte

„der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung

(§ 17 a)".

11. § 31 lautet:

„Eintreibung von Forderungen

§ 31. (1) Rückständige Umlagen, Gebühren für Sonderleistungen, sonstige Pflichtbeiträge, Ordnungsstrafen,

ehrengerichtlich verhängte Geldbußen und auferlegte Verfahrenskosten können im Verwaltungsweg oder auf gerichtlichem Weg eingetrieben werden.

(2) Zur Eintreibung ist vom Kammeramt ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung."

12. Die Überschriften „Artikel III" und „Übergangs-

und Durchführungsbestimmungen" vor § 32

entfallen.

13. Die §§ 33 bis 35 lauten:

„Ausstellung und Einziehung von Urkunden

§ 33. (1) Bestellungs- und Anerkennungsurkunden

(§ 20 Abs. 1 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung)

sowie Ausweise gemäß § 32 dürfen von der Kammer nur ausgestellt werden, wenn der Nachweis über den Erlag der Beitrittsgebühr, im Fall der Erlangung einer weiteren Berufsbefugnis der Vorrückungsgebühr, im Sinne der Umlagenordnung erbracht wird.

(2) Bestellungsurkunden, Anerkennungsurkunden und Mitgliedsausweise, die von der Kammer ausgestellt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind der Kammer zurückzustellen.

Auf Verlangen hat die Kammer diese Ausweispapiere,

versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.

Eintragung in die Liste der...

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