Bundesgesetz vom 16. Juni 1971, mit dem das Beschußgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, wird wie folgt geändert:

  1. § 5 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Dem Endbeschuß muß bei Flinten und mehrläufigen Gewehren ein Beschuß der vorbearbeiteten Läufe oder eine zerstörungsfreie Werkstoffprüfung vorausgegangen sein (Vorbeschuß).

  2. § 7 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Zeigt die Waffe nach dem Endbeschuß

    die Sicherheit beeinträchtigende Mängel,

    so ist sie ohne Beschußzeichen, jedoch mit der Protokollnummer versehen, zurückzugeben (§ 3).

  3. § 23 (neu) hat zu lauten:

    „§ 23. Der Bundesminister für Bauten und Technik kann im Bereich dieses Gesetzes

    ÖNORMEN oder Teile von ihnen für verbindlich erklären."

  4. Der bisherige § 23 hat die Bezeichnung § 24

    zu erhalten und zu lauten:

    㤠24. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

    Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Bauten und Technik...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT