Bundesgesetz vom 21. Juni 1967, mit dem das Gehaltsüberleitungsgesetz neuerlich abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gehaltsüberleitungsgeset2 BGBl. Nr. 22/

1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1967, wird abgeändert wie folgt:

Die Abschnitte IV und IV a haben zu lauten:

„ABSCHNITT IV Sonderbestimmungen für Wachebeamte Dienstzweige und Amtstitel

§ 42. (1) Die Dienstzweige und die Amtstitel für Wachebeamte und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen W 1 bis W 3 werden durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage (Wachebeamten-Dienstzweigeordnung)

bestimmt.

(2) Beamte im provisorischen Dienstverhältnis führen den niedrigsten Amtstitel ihres Dienstzweiges unter Voranstellung des Wortes „provisorischer".

(3) Anläßlich der Versetzung in den Ruhestand oder des Übertrittes in den Ruhestand kann Wachebeamten der nächsthöhere Amtstitel ihrer Verwendungsgruppe verliehen werden. Aus dem gleichen Anlaß kann auch Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 3, die den höchsten Amtstitel dieser Verwendungsgruppe führen,

der Amtstitel der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 verliehen werden.

Anstellungserfordernisse

§ 42 a. (1) Die in den Abschnitten I der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung für die einzelnen Verwendungsgruppen bestimmten Erfordernisse gelten, soweit nicht in den Abschnitten II der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung für einzelne Dienstzweige etwas anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige der betreffenden Verwendungsgruppe.

(2) Die Abschnitte II der Wachebeamten-

Dienstzweigeordnung bestimmen die Erfordernisse,

die für einzelne Dienstzweige oder im Hinblick auf die mit bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen Aufgaben für solche Dienstposten neben den in den Abschnitten I der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung festgesetzten Erfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten ferner für einzelne Dienstzweige oder Dienstposten geltende nähere Bestimmungen über die in den Abschnitten I der Wachebamten-Dienstzweigeordnung vorgeschriebenen Erfordernisse.

(3) Die Verleihung eines Dienstpostens eines Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses einer Anstellung, im definitiven Dienstverhältnis einer Definitivstellung im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.

(4) Inwieweit die Erlangung eines höheren Dienstpostens eines Dienstzweiges vom Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer weiteren Prüfung abhängig ist, bestimmt das zuständige Bundesministerium.

(5) Der Nachweis der Absolvierung einer Schule oder der Ablegung einer Prüfung ist durch staatsgültige Zeugnisse zu erbringen.

§ 42 b. Die Ausbildung der Wachebeamten und die Art der Ablegung der in der Anlage zu Abschnitt IV vorgeschriebenen Prüfungen hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt durch Verordnung unter Beachtung folgender Richtlinien zu regeln:

  1. Die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Ausbildung sind so zu gestalten, daß mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß

    der Wachebeamte die Fähigkeiten, die Ziel der Ausbildung sind, zu erwerben imstande ist.

  2. Die Art der Ausbildung hat sich nach den dienstlichen Erfordernissen für die zukünftige Verwendung des Wachebeamten zu richten.

  3. Die Prüfungen haben allein dem Zweck zu dienen, das allgemeine Wissen eines Staatsbeamten

    über die Einrichtungen des Staates und das für die dienstliche Verwendung des Beamten...

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