Bundesgesetz vom 15. Dezember 1966, mit dem im Gehaltsüberleitungsgesetz Bestimmungen über die Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse der Beamten in handwerklicher Verwendung getroffen werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Der Abschnitt I a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1956 hat zu lauten:

„ABSCHNITT I a Sonderbestimmungen für Beamte in handwerklicher Verwendung Dienstzweige

§ 26 a. Die Dienstzweige der Beamten in handwerklicher Verwendung und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen P 1 bis P 6 werden durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage (Handwerker-Dienstzweigeordnung)

bestimmt.

Amtstitel

§ 26 b. (1) Die Beamten in handwerklicher Verwendung haben folgende Amtstitel zu führen:

  1. Beamte in handwerklicher Verwendung in Werkstätten:

  2. Beamte in handwerklicher Verwendung in sonstigen Arbeitsbereichen:

    (2) Bei Beamten im provisorischen Dienstverhältnis ist dem Amtstitel das Wort „provisorischer"

    voranzustellen.

    § 26 c. (1) Beamte in handwerklicher Verwendung,

    die nach § 11 des Wehrgesetzes, BGBl.

    Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben für diese Zeit nachstehende, ihnen jeweils gemäß

    § 8 des Wehrgesetzes zukommende militärische Dienstgrade als Amtstitel zu führen:

    Korporal, Zugsführer, Wachtmeister (Feuerwerker),

    Oberwachtmeister (Oberfeuerwerker),

    Stabswachtmeister (Stabsfeuerwerker), Oberstabswachtmeister

    (Oberstabsfeuerwerker).

    (2) Werden die im Abs. 1 genannten Personen nicht als Truppenunteroffiziere verwendet, so ist dem jeweiligen Amtstitel „Wachtmeister, Oberwachtmeister,

    Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister"

    je nach Verwendung der Zusatz

    „Beschlag-, Zeugs-" beziehungsweise „des Feldzeugdienstes,

    des Luftzeugdienstes, des lufttechnischen Dienstes" beizufügen.

    (3) Bis zur nächsten Beförderung gemäß § 8

    des Wehrgesetzes haben Beamte, die a) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, als Amtstitel den militärischen Dienstgrad zu führen, den sie im genannten Zeitpunkt innehaben,

    1. nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, als Amtstitel den militärischen Dienstgrad zu führen, den sie im Zeitpunkt der Heranziehung innehaben.

    Anstellungserfordernisse

    § 26 d. (1) Gemeinsames Anstellungserfordernis für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 ist, sofern sich aus den §§ 26 e und 26 f oder aus der Handwerker-Dienstzweigeordnung nichts...

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