Bundesgesetz vom 7. Juli 1966, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen abgeändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 310/1960

und BGBl. Nr. 221/1962, wird wie folgt abgeändert:

  1. Die Abs. 2 und 3 des § 2 haben zu lauten:,.

    (2) Die Behörden und Organe des Bundes,

    der Länder und Gemeinden sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches berechtigt, die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Abs. 1 lit. b und c genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch zu nehmen, sofern sie ohne Mitwirkung des Bundesheeres diesen Zwecken nicht zu entsprechen vermögen.

    Soweit jedoch zu den im Abs. 1 lit. b genannten Zwecken die Inanspruchnahme von mehr als 100 Soldaten erforderlich ist, obliegt eine solche Anordnung der Bundesregierung. Ist eine solche Anordnung jedoch zur Abwehr eines offenkundigen nicht wieder gutzumachenden unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich, so hat diese Anordnung der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zu treffen. Der Bundesminister für Inneres hat der Bundesregierung über eine solche Anordnung unverzüglich zu berichten.

    (3) Die Bestimmungen der §§ 28 und 36 der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98, werden durch Abs. 2 nicht berührt."

    Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

  2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Beim Bundeskanzleramt wird ein Landesverteidigungsrat errichtet. Dem Landesverteidigungsrat gehören an: der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der Bundesminister für Landesverteidigung,

    die jeweils zur Beratung heranzuziehenden sachlich beteiligten Bundesminister

    (Staatssekretäre), ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender hiefür geeigneter Beamter des Bundesministeriums für Landesverteidigung, der Generaltruppeninspektor und Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien. Von der im Hauptausschuß

    des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter, von denen drei Vertreter dem Nationalrat und ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter, von denen zwei Vertreter dem Nationalrat und ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben, und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein Vertreter, der dem Nationalrat anzugehören hat, in den Landesverteidigungsrat zu entsenden. Die Einberufung des Landesverteidigungsrates und der Vorsitz in diesem obliegen dem Bundeskanzler.

    Zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter einzuladen."

  3. § 5 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Der Landesverteidigungsrat ist in militärischen Angelegenheiten zu hören, die nach Ansicht des Vorsitzenden, des Bundesministers für Landesverteidigung oder von mindestens zwei der dem Landesverteidigungsrat angehörenden Vertreter der politischen Parteien von grundsätzlicher Bedeutung sind, sowie in sonstigen Angelegenheiten der Landesverteidigung, die über die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landesverteidigung hinausgehen."

  4. § 11 hat zu lauten:

    „§ 11. Heranziehung von Beamten und Vertragsbediensteten zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

    (1) Personen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Be-

    amte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen E bis C, als Beamte in handwerklicher Verwendung, als Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c oder als Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II angehören und Chargen oder Unteroffiziere der Reserve sind, können, wenn militärische Rücksichten es erfordern, nach Maßgabe ihrer Dienstfähigkeit vom Bundesministerium für Landesverteidigung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.

    (2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen nur mit ihrer Zustimmung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.

    (3) Die Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion endet, sofern sie nicht früher vom Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion Herangezogenen aufgehoben worden ist oder nicht früher eine der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Heranziehung weggefallen ist, mit Ablauf des Jahres, in dem der zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion Herangezogene das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion endet

    überdies auf Grund der Zurückziehung der Zustimmung

    (Abs. 2) durch den zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion Herangezogenen, sofern dieser das 45. Lebensjahr vollendet hat.

    (4) Im Falle der Zurückziehung der Zustimmung gemäß Abs. 3 endet die Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung der Zustimmung.

    (5) Beamte und Vertragsbedienstete, die am Tage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, gelten, sofern sie ihre Zustimmung hiezu erteilen, als nach Abs. 1 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen."

  5. § 15 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sind wehrpflichtig. Offiziere, Unteroffiziere und technische Spezialkräfte dürfen in den Fällen des § 2 bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, zur Dienstleistung herangezogen werden. Auf diese Personen finden bis zum vorgenannten Zeitpunkt die für Wehrpflichtige der Reserve geltenden Bestimmungen Anwendung."

  6. § 16 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Wehrpflichtige Personen haben jederzeit

    über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekanntgewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen...

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