Bundesgesetz vom 12. Juli 1962, mit dem das Wehrgesetz neuerlich abgeändert wird (Wehrgesetz-Novelle 1962).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 310/1960,

wird wie folgt abgeändert:

  1. § 1 hat zu lauten:

    㤠1. Wehrsystem.

    (1) Jeder österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes wehrpflichtig.

    (2) Das Bundesheer als die bewaffnete Macht der Republik Österreich wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt.

    (3) Dem Bundesheer gehören an:

    1. Personen, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen sind,

      vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, an dem sie entlassen werden,

    2. zeitverpflichtete Soldaten,

    3. Berufsoffiziere und d) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach

      § 11 oder § 49 Abs. 6 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden,

      für die Dauer dieser Heranziehung.

      (4) Die im Abs. 3 genannten Personen (Angehörige des Bundesheeres) sind Soldaten und bilden den Präsenzstand. Soldaten sind Offiziere,

      Unteroffiziere, Chargen oder Soldaten ohne Chargengrad (Wehrmänner).

      (5) Der Stand an Chargen wird aus dem Stand entsprechend ausgebildeter Soldaten ohne Chargengrad,

      der Stand an Unteroffizieren aus entsprechend ausgebildeten Chargen und der Stand an Offizieren aus entsprechend ausgebildeten Unteroffizieren gebildet und ergänzt.

      (6) Den Zwecken des Bundesheeres dient die Heeresverwaltung. Die Angehörigen der Heeresverwaltung sind Beamte und Vertragsbedienstete.

      (7) Die Reserve umfaßt alle Wehrpflichtigen,

      die nicht dem Präsenzstand angehören (Wehrpflichtige der Reserve)."

  2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Beim Bundeskanzleramt wird ein Landesverteidigungsrat errichtet. Dem Landesverteidigungsrat gehören an: der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der Bundesminister für Landesverteidigung

    (Staatssekretär), die jeweils zur Beratung heranzuziehenden sachlich beteiligten Bundesminister (Staatssekretäre), ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender hiefür geeigneter Beamter des Bundesministeriums für Landesverteidigung, der Generaltruppeninspektor und zwei Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien, die von diesen Parteien im Verhältnis ihrer Vertretung im Hauptausschuß

    des Nationalrates zu entsenden sind. Die Einberufung des Landesverteidigungsrates und der Vorsitz in diesem obliegen dem Bundeskanzler.

    Zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter einzuladen."

  3. Die Abs. 3 und 4 des § 5 haben zu lauten:

    „(3) Der Landesverteidigungsrat ist in militärischen Angelegenheiten zu hören, die nach Ansicht des Bundeskanzlers (des Vizekanzlers,

    des Bundesministers für Landesverteidigung) von grundsätzlicher Bedeutung sind, sowie in sonstigen Angelegenheiten der Landesverteidigung,

    die über die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landesverteidigung hinausgehen.

    (4) Dem Landesverteidigungsrat obliegt es ferner, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der Landesverteidigung zu erteilen."

  4. Die Abs. 1, 2 und 3 des § 6 haben zu lauten:

    „(1) (Verfassungsbestimmung.) Beim Bundesministerium für Landesverteidigung wird eine Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten eingerichtet. Der Beschwerdekommission gehören ein vom Nationalrat zu bestellender Vorsitzender und vier Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien an. Die Vertreter der politischen Parteien sind von diesen nach dem Verhältnis ihrer Vertretung im Hauptatisschuß des Nationalrates zu entsenden.

    (2) Der Beschwerdekommission sind als beratende Organe der Generaltruppeninspektor und ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender hiefür geeigneter Beamter beigegeben.

    (3) Die Beschwerdekommission hat unmittelbar oder mittelbar eingebrachte Beschwerden von Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen,

    von Stellungspflichtigen, von Wehrpflichtigen der Reserve, die an Inspektionen oder Instruktionen teilnehmen (§ 33 a), und von Soldaten entgegenzunehmen, zu prüfen und

    über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen."

    Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

  5. § 10 hat zu lauten:

    㤠10. Zeitverpflichtete Soldaten.

    (1) Personen, die über die im § 28 Abs. 4

    genannte Zeit hinaus Präsenzdienst leisten oder geleistet haben (§ 28 Abs. 5), können nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen auf Grund freiwilliger Meldung auf Zeit verpflichtet werden

    (zeitverpflichtete Soldaten). Die Höchstdauer der Zeitverpflichtung beträgt neun Jahre.

    (2) Die freiwillige Meldung zur Zeitverpflichtung ist beim zuständigen Ergänzungskommando oder im Stellungsverfahren vor der Stellungskommission schriftlich einzubringen. Personen,

    die den ordentlichen Präsenzdienst leisten, haben die Meldung bei jener militärischen Dienststelle schriftlich einzubringen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind.

    (3) Wehrpflichtige, die zeitverpflichtete Soldaten waren, führen nach Ablauf der Zeitverpflichtung ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,der Reserve (d. Res.)'."

  6. § 11 hat zu lauten:

    „§ 11. Heranziehung von Beamten und Vertragsbediensteten zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion.

    (1) Wehrpflichtige, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen E bis C, als Beamte in handwerklicher Verwendung, als Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c oder als Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II angehören,

    Chargen oder Unteroffiziere der Reserve sind und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können, wenn militärische Rücksichten es erfordern, nach Maßgabe ihrer Dienstfähigkeit vom Bundesministerium für Landesverteidigung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.

    (2) Die im Abs. 1 genannten Personen können nur mit ihrer Zustimmung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.

    (3) Die Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion endet, sofern sie nicht früher aus militärischen Rücksichten aufgehoben worden ist oder nicht früher eine der im Abs. 1

    genannten Voraussetzungen für die Heranziehung weggefallen ist, mit Vollendung des 40. Lebensjahres.

    (4) Beamte der Heeresverwaltung der Verwendungsgruppen E bis C und Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung der Entlohnungsgruppen e bis c, die am Tage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 221/1962 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen waren und zu diesem Zeitpunkt das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, gelten, sofern sie ihre Zustimmung hiezu erteilen, als nach Abs. 1 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen."

  7. § 14 hat zu lauten:

    㤠14. Aufnahmebedingungen.

    (1) In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes mit voller geistiger und körperlicher Eignung aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    (2) Österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und ledigen Standes sind, können auf Grund freiwilliger Meldung den Präsenzdienst vorzeitig ableisten."

  8. § 15 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die im § 14 Abs. 2 genannten Personen gelten vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, als Wehrpflichtige."

  9. § 16 hat zu lauten:

    㤠16. Pflichten der Wehrpflichtigen.

    (1) Die Wehrpflicht umfaßt die Stellungspflicht,

    die Pflicht zur Dienstleistung im Präsenzstand,

    die Pflicht zur Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen sowie die Pflicht zur Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen.

    (2) Wehrpflichtige Personen haben bei jeder Anmeldung für eine Unterkunftsdauer von mehr als zwei Monaten im Sinne des Meldegesetzes 1954, BGBl. Nr. 175, einen zusätzlichen Meldezettel auszufüllen und der Meldebehörde zu übergeben. Die Meldebehörden sind verpflichtet,

    die zusätzlichen Meldezettel unverzüglich dem zuständigen Ergänzungskommando zu

    übermitteln.

    (3) Wenn militärische Rücksichten es erfordern,

    kann durch Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung bestimmt werden, daß

    Angehörige wehrpflichtiger Jahrgänge zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung des zuständigen Ergänzungskommandos bedürfen."

  10. Im § 17 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten:

    „Für die Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen wird das Bundesgebiet in Ergänzungsbereiche eingeteilt."

  11. § 18 hat zu lauten:

    „§ 18. Ergänzungskommandos.

    Innerhalb jedes Ergänzungsbereiches ist für die Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen ein Ergänzungskommando einzurichten.

    Den militärischen Erfordernissen entsprechend können zusätzlich Ergänzungskommandos errichtet werden, deren Wirkungsbereiche über ein einzelnes Bundesland hinausgehen."

  12. § 19 hat zu lauten:

    㤠19. Stellungskommissionen.

    Zur Durchführung der Stellung der Wehrpflichtigen hat sich das Ergänzungskommando der Stellungskommissionen zu bedienen."

  13. § 20 Abs. 2 hat zu entfallen.

  14. § 21 hat zu lauten:

    㤠21. Aufgaben der Stellungskommissionen.

    (1) Den Stellungskommissionen obliegt, soweit ihnen nicht in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften weitere Aufgaben übertragen sind,

    1. die Feststellung der Eignung der Stellungspflichtigen und der Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen Ableistung des Präsenzdienstes gemeldet haben, zum Wehrdienst,

    2. die Entgegennahme der Wünsche der Stellungspflichtigen und der Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen Ableistung des Präsenzdienstes gemeldet haben, hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen sowie zu Truppenkörpern.

    (2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der im Abs. 1 genannten Personen zum Wehrdienst nach Erstattung des Gutachtens des untersuchenden Arztes mit einem der folgenden Beschlüsse...

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