Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960, mit dem das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955 abgeändert wird (Wehrgesetz-Novelle 1960).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, wird wie folgt abgeändert:

  1. § 15 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sind wehrpflichtig. Offiziere, Unteroffiziere und technische Spezialkräfte können in den Fällen des § 2 auch über dieses Alter hinaus zur Dienstleistung herangezogen werden. Die Altersgrenze der Berufsoffiziere als öffentlich-rechtlicher Bediensteter wird dadurch nicht berührt."

  2. § 28 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Der ordentliche Präsenzdienst wird mit oder ohne Waffe geleistet und dauert im allgemeinen neun Monate, für als Waffendienstverweigerer im Sinne dieses Bundesgesetzes anerkannte Personen zwölf Monate. Zum ordentlichen Präsenzdienst sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet,

    die das 36. Lebensjahr noch nicht erreicht und noch keinen Wehrdienst im Ausmaß

    von neun Monaten geleistet haben. Der ordentliche Präsenzdienst der Wehrpflichtigen, die nach vollendetem 28. Lebensjahr einberufen werden,

    kann verkürzt werden."

  3. Dem § 28 ist ein neuer Abs. 7 anzufügen,

    der zu lauten hat:

    „(7) Für Waffenübungen (Abs. 6) dürfen die Wehrpflichtigen nur in jedem zweiten Jahr für die Höchstdauer von vier Wochen herangezogen werden."

  4. Nach § 28 ist folgender § 28 a einzufügen:

    „§ 28 a. Freiwillige Meldung zur Waffenübung.

    (1) Wehrpflichtige, die sich zur freiwilligen Waffenübung im Sinne der §§ 28 und 52 gemeldet haben, dürfen nicht vor Ablauf von acht Wochen nach Erhalt des Einberufungsbefehles zum Präsenzdienst herangezogen werden.

    (2) Das Ergänzungskommando Wien hat dem Dienstgeber die freiwillige Meldung und den Tag des Antrittes zur Waffenübung unverzüglich bekanntzugeben."

  5. § 38 hat zu lauten:

    㤠38. Verehelichung.

    (1) Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten bedürfen bis zur Vollendung des dritten Dienstjahres zur Verehelichung der Zustimmung des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

    (2) Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Gesuchsteller triftige Gründe für sein Anliegen vorzubringen vermag."

  6. § 52 hat zu lauten:

    „§ 52. Erste Bildung der Stände an Offizieren,

    Unteroffizieren und Chargen der Reserve.

    (1) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer militärischen Ausbildung und Erfahrung sowie nach...

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