Bundesgesetz vom 9. Juni 1988, mit dem das Landwirtschaftsgesetz 1976 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des Landwirtschaftsgesetzes 1976, BGBl. Nr. 299, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1980 und 261/1984 sowie im Art. II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II Das Landwirtschaftsgesetz 1976, BGBl. Nr. 299,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 261/1984, wird wie folgt geändert:

  1. Die Abschnittsbezeichnung „A. Allgemeines"

    wird anstelle vor § 2 vor § 1 gesetzt.

  2. Die §§ 1 und 2 lauten:

    㤠1. Ziel der Agrarpolitik und dieses Bundesgesetzes ist es,

  3. einen wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen Bauernstand in einem funktionsfähigen ländlichen Raum zu erhalten, wobei auf die Aufrechterhaltung der Besiedlung in benachteiligten Regionen und in Berggebieten besonders Bedacht zu nehmen ist,

  4. die vielfältigen Erwerbs- und Beschäftigungskombinationen zwischen der Landwirtschaft und anderen Wirtschaftsbereichen auszubauen,

  5. die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, insbesondere durch strukturelle Maßnahmen, zu erhöhen, wobei auf eine bäuerliche Landwirtschaft besonders Bedacht zu nehmen ist,

  6. den in der Landwirtschaft tätigen Personen die Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt zu ermöglichen und 5. die Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Gesamtwirtschaft und die Interessen der Verbraucher zu fördern, damit sie im Stande ist,

    1. naturbedingte Nachteile gegenüber anderen Wirtschaftszweigen auszugleichen,

    2. der Bevölkerung die bestmögliche Versorgung mit Lebensmitteln und Rohstoffen zu sichern,

    3. sich den Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen und beizutragen,

    4. die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft nachhaltig zu sichern,

    5. die Kultur- und Erholungslandschaft zu erhalten und zu gestalten und cc) den Schutz vor Naturgefahren zu unterstützen.

    § 2. (1) Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen können unter Bedachtnahme auf die im § 1 genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen, insbesondere auch durch Gewährung von produktionsneutralen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT