Bundesgesetz vom 23. Juni 1971, mit dem das Wählerevidenzgesetz 1970 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Wählerevidenzgesetz 1970, BGBl. Nr. 60,

wird wie folgt geändert:

  1. § 6 hat zu lauten:

    „§ 6. Die gemäß den §§ 7 und 8 mit dem Einspruchs- und Berufungsverfahren befaßten Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden und Kreiswahlbehörden sind die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, jeweils im Amte befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Einsprüche und Berufungen mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Einsprüche und Berufungen zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß Anwendung."

  2. § 7 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Über den Einspruch hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde,

    zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950

    findet Anwendung."

  3. § 8 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Über die Berufung hat außerhalb Wiens die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Kreiswahlbehörde,

    zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 findet Anwendung.

    Eine weitere Berufung ist unzulässig."

    Artikel II Bis zur Konstituierung der...

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