Bundesgesetz vom 27. November 1970 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I I. HAUPTSTÃœCK Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlkreis-

Verbände, Wahlbehörden 1. Abschnitt Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise,

Wahlkreisverbände

§ 1. Mitgliederzahl, Wahlausschreibung,

Wahltag, Stichtag

(1) Der Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern,

die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt werden.

(2) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben.

Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen anderen

öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 13,

14, 16 und 28 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie, abgesehen vom Wahlalter, die Voraussetzungen des Wahlrechtes (§ 21 Abs. 2) und der Wählbarkeit (§ 44).

(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist auch in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

§ 2. Wahlkreise, Wahlkreisverbände;

Stimmbezirke

(1) Das Bundesgebiet wird für Zwecke der Wahl in 9 Wahlkreise eingeteilt; hiebei bildet jedes Bundesland einen Wahlkreis. Der Wahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.

(2) Die Wahlkreise werden in 2 Wahlkreisverbände zusammengefaßt. Den Wahlkreisverband I bilden die Wahlkreise Burgenland, Niederösterreich und Wien, den Wahlkreisverband II die Wahlkreise Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,

Steiermark, Tirol und Vorarlberg.

(3) Die Stimmenabgabe erfolgt vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.

(4) Jeder politische Bezirk und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk.

§ 3. Zahl der Mandate in den Wahlkreisen.

Berechnung nach der jeweils letzten Volkszählung

(1) In jedem Wahlkreis gelangen so viele Nationalratsmandate zur Vergebung, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 4 ergibt.

(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung

(Volkszählungsgesetz, BGBl. Nr. 159/1950) im Gebiete der Republik ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, ist durch die Zahl 183 zu teilen.

Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu berechnen. Er bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die im Wahlkreis ihren ordentlichen Wohnsitz haben, enthalten ist.

(4) Können auf diese Weise noch nicht alle 183 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise,

bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkrei-

sen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, daß es sich um die Zuweisung des letzten der 183 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch,

so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.

§ 4. Verlautbarung der Mandatszahlen

(1) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß

§ 3 entfallenden Mandate ist vom Bundesminister für Inneres unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung zu ermitteln und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung stattfinden.

  1. Abschnitt Wahlbehörden

    § 5. Allgemeines

    (1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.

    (2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern.

    Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzmann zu berufen.

    (3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Personen, die diesem Erfordernisse nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.

    (4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

    (5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.

    § 6. Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

    (1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetze zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

    (2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.

    § 7. Gemeindewahlbehörden

    (1) Für jede Gemeinde außerhalb von Wien wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

    (2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

    (3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

    § 8. Sprengelwahlbehörden

    (1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In den Wahlkreisen außerhalb von Wien kann in einem der Wahlsprengel auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

    (2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.

    (3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

    § 9. Bezirkswahlbehörden

    (1) Für jeden politischen Bezirk, jede Stadt mit eigenem Statut und in der Stadt Wien am Sitze eines jeden Magistratischen Bezirksamtes wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt. Die

    örtliche Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörden in Wien richtet sich nach dem Zuständigkeitsbereich des Magistratischen Bezirksamtes.

    (2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister, in der Stadt Wien aus dem Leiter des Magistratischen Bezirksamtes oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

    (3) Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung auch einen Stellvertreter zu bestellen.

    (4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsorte des Bezirkswahlleiters.

    (5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen außerhalb Wiens nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden, in Wien nicht gleichzeitig Mitglieder der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Wien sein.

    § 10. Kreiswahlbehörden

    (1) Für jedes Bundesland wird am Sitze des Amtes der Landesregierung eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.

    (2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Kreiswahlleiter,

    sowie aus neun Beisitzern.

    (3) Der Landeshauptmann hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.

    § 11. Verbandswahlbehörden

    (1) Für jeden Wahlkreisverband wird eine Verbandswahlbehörde eingesetzt.

    (2) Vorsitzender der Verbandswahlbehörde für den Wahlkreisverband I ist der Bürgermeister der Stadt Wien als Landeshauptmann, für den Wahlkreisverband II der Landeshauptmann von Steiermark.

    (3) Der Verbandswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.

    (4) Im übrigen besteht die Verbandswahlbehörde aus neun Beisitzern.

    (5) Die Verbandswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsorte des Verbandswahlleiters.

    § 12. Hauptwahlbehörde

    (1) Für das ganze Bundesgebiet wird am Sitze des Bundesministeriums für Inneres die Hauptwahlbehörde eingesetzt.

    (2) Sie besteht aus dem Bundesminister für Inneres als Vorsitzendem und Hauptwahlleiter sowie aus zwanzig Beisitzern, von denen ein Viertel ihrem Berufe nach dem richterlichen Stande angehört oder angehört hat.

    (3) Der Bundesminister für Inneres bestimmt für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter und die Reihenfolge,

    in der sie zu seiner Vertretung berufen sind.

    (4) Die Hauptwahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 6 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises,

    die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden.

    Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Hauptwahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern.

    Entscheidungen der Wahlbehörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse (Stimmlisten) können von der Hauptwahlbehörde nicht abgeändert werden.

    (5) Die Hauptwahlbehörde kann auch eine

    ...

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