Bundesgesetz vom 7. Juni 1990, mit dem das Heeresgebührengesetz 1985 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 362/1989, wird wie folgt geändert:
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Der § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Taggeld beträgt 1. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere,
die
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Truppenübungen, freiwillige Waffenübungen, Funktionsdienste oder außerordentliche Übungen leisten, 45 S,
b) den Grundwehrdienst oder eine Kaderübung leisten, 60 S,
c) einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40
Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978
leisten, 70 S;
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für Offiziere 5 S."
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Im § 3 Abs. 3 Z 1 wird die Zitierung „Abs. 2 Z 1
lit. a bis c" durch die Zitierung „Abs. 2 Z 1 lit. a und b" ersetzt.
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Der § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 lautet:
„2. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von weniger als einem Jahr in der Höhe von 4335 S;
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bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von mindestens einem Jahr für Wehrmänner, Gefreite und Korporale in der Höhe von 8073 S,
für Zugsführer in der Höhe von ... 8487 S,
für Unteroffiziere in der Höhe von 9135 S,
für Offiziere in der Höhe von .... 10104 S;"
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Der § 26 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt ist bei Wehrpflichtigen, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe,
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969, oder Karenzurlaubsgeld erhalten oder erhalten haben, ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Monate
(13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes."
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Im § 26 Abs. 3 wird nach der Z 5 folgende Z 6
angefügt:
„6. Karenzurlaubsgeld,"
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Der § 37 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Wehrpflichtige,
die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit,
Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder Karenzurlaubsgeld erhalten oder erhalten haben,
besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen."
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Der § 37 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Präsenzdienstes entsteht, weniger als drei Monate (13 Wochen,
90 Tage) bestanden, so ist für die Höhe des Grundbetrages das Ausmaß des durchschnittlichen Einkommens in diesem Zeitraum maßgeblich."
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Im § 37 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 26 Abs. 3
Z 1 bis 5" durch die...
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